Das schöne Wetter ist synonym mit der Ankunft von Fahrenden im Kanton Freiburg. Die Statistiken zeigen für das Jahr 2015 mit 910 Wohnwagen, 271 Übernachtungen und 50 Lagern eine starke Zunahme ihres Nomadentums auf dem Kantonsgebiet (2014: 256 Wohnwagen, 128 Übernachtungen, 16 Lager). Der Hauptgrund dieser steigenden Zahlen sind die verschärften Bedingungen für das Errichten von Lagern im Kanton Waadt und der Migration dieser Gemeinschaft in den Kanton Freiburg.
Auch wenn sich im Jahr 2015 keine gravierenden Ereignisse zugetragen haben, hat der Aufenthalt der Fahrenden allzu oft zu Spannungen geführt, insbesondere in Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer, der Abfallentsorgung, den Verkehrsbehinderungen und des Umweltschutzes. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich die Fahrenden nur mit der Einwilligung des Besitzers auf einem Grundstück niederlassen können.
Um gegen dieses saisonbedingte Phänomen besser gewappnet zu sein, hat sich eine Arbeitsgruppe, zusammengesetzt aus direkt betroffenen Behörden und unter der Leitung der Oberamtmänner-konferenz, gebildet und eine neue Richtlinie ausgearbeitet. Diese regelt in verschärfter Art die Ankunft der Fahrenden und bezieht sich auf alle Fälle des Stationierens auf öffentlichem und privatem Boden. Sie richtet sich an alle Gemeinden und Grundeigentümer.
Die Richtlinie regelt die Aufenthaltsbedingungen (Dauer, Tarife, Infrastruktur) und das Vorgehen, im Falle einer Ablehnung des Berechtigten, sein Grundstück zur Verfügung zu stellen.
Sobald die Kantonspolizei Kenntnis von Wohnwagen auf Freiburger Gebiet hat, begibt sie sich systematisch vor Ort, um den Berechtigen des Grundstücks (Besitzer, Pächter, Landwirt) bei den Verhandlungen zu unterstützen. Der Ausgang wird in einem entsprechenden Formular festgehalten.
Bis zur Schaffung des offiziellen Standplatzes in la Joux-des-Ponts (Vaulruz), bietet diese sofort in Kraft tretende Richtlinie einen klaren Rahmen für die Verhandlungen, für eine Harmonisierung der Aufenthaltsbedingungen und den Verantwortungsbereich aller Partner.