Der Generalstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Er wird von einem stellvertretenden Generalstaatsanwalt unterstützt. Beide werden auf Vorschlag des Justizrates vom Grossen Rat für fünf Jahre gewählt.
Die Staatsanwälte, die ebenfalls vom Grossen Rat gewählt werden, leiten das Vorverfahren, verfolgen Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erheben gegebenenfalls Anklage und vertreten diese. Sie erlassen Strafbefehle sowie Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen.
Die auf dem Gebiet der Jugendkriminalität spezialisierten Staatsanwälte bilden die Jugendstaatsanwaltschaft. Die Staatsanwälte sind Generalisten, unter Vorbehalt der Spezialisierungen auf dem Gebiet der Straftaten gegen die sexuelle Integrität, der Wirtschaftskriminalität, der Gewalttaten und der schweren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Die Staatsanwaltschaft ist der Aufsicht des Justizrates unterstellt.
Sie liefert dieser Behörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht und alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Informationen.