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Der Freiburger Anwaltsverband bietet jedermann zu einem bescheidenen Entgelt von Fr. 30.-- eine 20-minütige juristische Beratung an. Die Beratungen finden wöchentlich in Freiburg und Bulle statt und können ohne Voranmeldung in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.oaf.ch/de/rechtsdienst
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Sollten Sie eine Strafanzeige oder einen Strafantrag einreichen wollen, können Sie wie folgt vorgehen:
- Sie können selbständig ein Schreiben verfassen, dieses datieren, signieren und anschliessend der Staatsanwaltschaft per Post zustellen. Eine Vorlage finden Sie auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft (link)
- Sie begeben sich zu einem Polizeiposten und geben dort Ihre Strafanzeige oder Ihren Strafantrag auf. Diese Möglichkeit besteht nicht für Strafanträge wegen Ehrverletzungen, die direkt an die Staatsanwaltschaft zu richten sind.
Die Staatsanwaltschaft nimmt keine Strafanträge oder Strafanzeigen per E-Mail entgegen.
Wenn Sie eine Erstattung Ihres Schadens möchten, müssen Sie beim Einreichen Ihres Strafantrags Ihren Schaden beziffern und Ihrem Antrag die Dokumente beifügen, die den Schaden belegen. Dies wird als «Zivilforderungen stellen» bezeichnet (siehe Frage 21).
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Nein, nur in Ausnahmefällen; wenn Sie z. B. einen Strafantrag wegen Ehrverletzungen stellen, wird eine Sicherheitsleistung verlangt.
Wird die Person, die Sie angezeigt haben, am Ende des Verfahrens freigesprochen (oder das Verfahren gegen diese eingestellt), müssen Sie unter Umständen für die Verfahrenskosten aufkommen und/oder der Gegenpartei eine Parteientschädigung bezahlen (Anwaltskosten). -
Es ist schwierig einzuschätzen, wie lange ein Verfahren dauert. Dies hängt in erster Linie von der Komplexität des Falles ab und ob das Verfahren vor einem Gericht gebracht wird. Die Staatsanwaltschaft schliesst 60% der Strafverfahren innert drei Monaten ab Registrierung ab.
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Sie können Ihre Verfahrensakten nach vorgängiger Terminabsprache bei der Staatsanwaltschaft einsehen.
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Sie erhalten dieses Formular, weil Sie Gegenstand eines Strafverfahrens sind. Diesen Fragebogen können Sie gemäss Ihrer aktuellen Lebenssituation ausfüllen. Zusätzlich fügen Sie alle Dokumente, welche Ihre Situation belegen, bei und schicken alles, unter der Einhaltung der Frist von 20 Tagen, zurück. Im Falle einer Verurteilung werden diese Informationen dazu beitragen, dass Ihre persönliche und finanzielle Situation bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
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Die Vorladung informiert Sie über Ihre Stellung in dem Verfahren: Beschuldigte Person, Auskunftsperson, Kläger/-in, Opfer oder Zeuge/-in. Sie müssen der Vorladung Folge leisten, weil die Staatsanwaltschaft Sie anhören will. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, der Vorladung nachzukommen, müssen Sie dies sofort der Staatsanwaltschaft schreiben, um diese darüber zu informieren. Des Weiteren müssen Sie Ihrer Post die Dokumente beifügen, welche Ihre Verhinderung belegen.
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Ja, Sie können ohne vorgängige Anhörung mittels Strafbefehl verurteilt werden. Sollten Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sein, können Sie Einsprache erheben (siehe Frage 11).
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Der Entscheid gilt als zugestellt, auch wenn Sie die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der Frist abholen.
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Vorlagen für Einsprachen finden Sie auf der Internetseite (link) oder am Schalter der Staatsanwaltschaft. Falls Sie verurteilt wurden, sind Sie nicht verpflichtet die Einsprache zu begründen. Es wird aber empfohlen, kurz darzulegen, warum Sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sind. Die Ihnen auferlegten Kosten müssen Sie vorerst, bis ein neuer Entscheid gefällt wird, nicht bezahlen.
Als Privatkläger sind Sie im Gegensatz zum Beschuldigten verpflichtet, Ihre Einsprache zu begründen. -
Wenn Ihre Einsprache während der Frist eingegangen ist, wird der Strafbefehl gegen Sie aufgehoben und Sie müssen die Kosten nicht zahlen (siehe Kostenliste, welche dem Strafbefehl angefügt ist). Die Staatsanwaltschaft wird Ihre Einsprache analysieren. Aus diesem Grund wird empfohlen, die Einsprache zu begründen. Die Staatsanwaltschaft kann darüber entscheiden, ob sie die Untersuchung wiedereröffnen und anschliessend allfällige Einvernahmen vornehmen bzw. wiederholen oder andere Schritte einleiten will. Danach wird sie die Akte dem Polizeirichter des betroffenen Bezirkes weiterleiten, welcher Sie vor seiner Urteilsfällung vorladen wird. Die Staatsanwaltschaft kann gestützt auf Ihre Einsprache oder allfällige daraufhin durchgeführte Ermittlungshandlungen auch darauf verzichten, dem Polizeirichter die Aktenweiterzuleiten und einen neuen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung erlassen.
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Eine bedingte Strafe ist eine Warnung. Die Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) wird nicht vollzogen, sofern der Verurteilte nicht rückfällig wird (siehe Frage 13). Bussen werden nie bedingt ausgesprochen und müssen dementsprechend immer bezahlt werden.
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Die bedingt ausgesprochene Strafe kann widerrufen werden, wenn die verurteilte Person innerhalb der Probezeit (zwischen 2 und 5 Jahren) rückfällig wird und erneut eine Straftat begeht. Die Staatsanwaltschaft prüft jeweils im konkreten Fall, ob ein Widerruf angebracht ist. Sollte die bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen werden, wird diese nachträglich vollzogen.
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Die Probezeit beginnt mit Rechtskraft des Strafbefehls zu laufen. Wird beispielsweise eine Probezeit von 3 Jahren ab dem 10. März 2014 ausgesprochen, endet diese am 9. März 2017.
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Sollten Sie ausschliesslich zu einer Busse verurteilt werden, wird diese nicht im Strafregister eingetragen. Eine Ausnahme besteht bei Bussen über CHF 5‘000.00. Alle anderen Verurteilungen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, bedingt oder unbedingt ausgesprochen) werden im Strafregister eingetragen.
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Für die Justizbehörden bleiben die Verurteilungen für folgenden Zeitraum im Strafregister ersichtlich:
- 25 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren;
- 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren;
- 15 Jahre bei Freiheitsstrafen oder Geldstrafen unter einem Jahr.
Auf dem Strafregisterauszug werden die Vorstrafen allerdings bereits zu einem früheren Zeitpunkt gelöscht. Im Falle einer bedingt ausgesprochenen Strafe wird der Eintrag nach Ablauf der Probezeit automatisch entfernt.
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Per E-Mail an mp.compta@fr.ch oder telefonisch unter 026 305 63 03 können Sie beantragen, eine Geldstrafe oder eine Geldbusse sowie die Verfahrenskosten in Raten zu zahlen. Diese Möglichkeit besteht, solange Sie nicht in Verzug geraten sind oder die Akte nicht an den Strafvollzugs- und Bewährungsdienst übergeben wurde.
Wenn Ihr Antrag angenommen wird, sind die Raten auf 10 begrenzt und der Mindestbetrag beträgt CHF 50.00. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren für Ratenzahlungen an -
Reisen Sie ohne gültiges Transportticket, kann Sie die TPF bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft läuft unabhängig von dem direkt eingeforderten Betrag der TPF, welcher zur Deckung von internen Kosten erhoben wird
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Beim Verfahren um Führerausweisentzug handelt es sich um ein selbständiges Administrativverfahren ausserhalb der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Das Administrativverfahren wird von dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (OCN), Rte de Tavel 10, 1707 Freiburg (tel.: 026 484 55 22) durchgeführt. Bei Fragen betreffend dem Administrativverfahren können Sie sich direkt an das zuständige Amt wenden.
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Das Verfahren der Staatsanwaltschaft und des OCNs sind voneinander unabhängig (siehe die vorherige Frage).
Das OCN evaluiert Ihr Verhalten als Fahrzeuglenker und entscheidet über die Konsequenzen hinsichtlich Ihres Führerausweises. Die Staatsanwaltschaft prüft dagegen, ob Sie sich mit Ihrem Verhalten strafbar gemacht haben und entsprechend sanktioniert werden müssen. -
Es ist wichtig, dass Sie beim Stellen Ihres Strafantrags Ihren Schaden beziffern und Ihrem Antrag die Dokumente beifügen, die den Schaden belegen (siehe Frage 2). Die Staatsanwaltschaft wird in ihrem endgültigen Entscheid darüber befinden, ob die beschuldigte Person wegen des Diebstahls verurteilt werden soll und ob Ihr Schaden anerkannt wird. Durch dieses Verfahren erhalten Sie noch nicht Ihr Geld zurück, es erleichtert Ihnen aber das Vorgehen, wenn Sie die beschuldigte Person betreiben müssen.
Sie sollten die beschuldigte Person kontaktieren (am besten schriftlich und per Einschreiben), ohne ihre eventuelle Verurteilung abzuwarten, und die Rückzahlung innerhalb einer angemessenen Frist fordern. Wenn die beschuldigte Person nicht zahlt, sollten Sie sich an das Betreibungsamt wenden und den Entscheid der Staatsanwaltschaft beilegen, der Ihren Schaden anerkennt.
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Herausgegeben von Staatsanwaltschaft
Letzte Änderung: 20.11.2024