Die Verfassung des Kantons Freiburg garantiert den volljährigen und im Kanton wohnhaften Schweizerinnen und Schweizern und den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die das Bürgerrecht des Kantons besitzen oder im Kanton Wohnsitz hatten, die politischen Rechte und deren Ausübung. Damit die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihre politischen Rechte ausüben können, müssen sie im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons entsprechend der Bundesgesetzgebung eingetragen sein.
Für die politischen Rechte ist die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD zuständig; die Wahlen und Abstimmungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei.
Es gibt folgende politische Rechte, die manchmal auch als Volksrechte oder bürgerliche Rechte bezeichnet werden:
Chronologische Verzeichnisse
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Kantonales Register der politischen Parteien
Rechtsgrundlagen
- Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV)
- Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG) und
- Reglement vom 10. Juli 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRR)
- Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden
- Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981
- Gesetz vom 20. November 1975 über die Oberamtmänner
- Gesetz vom 21. Mai 1987 über das Petitionsrecht