Initiative
Mit einer Initiative können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verlangen, dass ein Antrag auf vollständige oder Teiländerung der Kantonsverfassung (Verfassungsinitiative) oder ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative) der Volksabstimmung unterbreitet wird.
Damit die Initiative zustande kommt, müssen in 90 Tagen 6000 Unterschriften von Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, gesammelt werden.
Mit der Volksinitiative wird ein voll ausgearbeiteter oder ein allgemein formulierter Entwurf beantragt; der Wortlaut kann weder vom Grossen Rat noch vom Staatsrat geändert werden.
Die Behörden können der Volksinitiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen, der im Allgemeinen gemässigter ist.
Die Volksinitiative muss dem Volk unverzüglich, allenfalls gleichzeitig mit dem Gegenentwurf des Grossen Rates, vorgelegt werden.
Einreichen eines Initiativbegehrens?
Das Initiativbegehren muss mit den Unterschriften von mindestens 100 Stimmberechtigten bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Es enthält den Titel und den Text der Initiative sowie Namen, Vornamen und Adressen des Initiativkomitees.
Das Initiativbegehren kann zurückgezogen werden. Die Rückzugsklausel muss auf jedem Unterschriftenbogen figurieren.
Behandlung
Die Staatskanzlei nimmt die Vorprüfung des Titels und des Texts der Initiative sowie der Unterschriftenbogen vor.
Veröffentlichung
Spätestens 21 Tage nach der Einreichung des Initiativbegehrens veröffentlicht die Staatskanzlei im Amtsblatt den Text der Initiative und den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung.
Unterschriftensammlung
Mindestens 6000 Unterschriften müssen innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung des Initiativtexts im Amtsblatt gesammelt werden. Die Unterschriftenbogen müssen genaue Angaben nach dem Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG) enthalten. Die Staatskanzlei stellt Muster zur Verfügung.
Veröffentlichung des Auszählungsergebnisses
Die Staatskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt die Zahl der gültigen Unterschriften und die Feststellung über das Zustandekommen oder Scheitern der Initiative innert 90 Tagen nach der Einreichung der Bogen.
Ist die Initiative zustande gekommen, so wird sie vom Staatsrat und dann vom Grossen Rat behandelt.
Initiative in Gemeindeangelegenheiten
Im Gesetz über die Gemeinden wird bestimmt, zu welchen Fragen eine Initiative eingereicht werden kann.
Liens internes
Gesuchseingabeadresse
Staatskanzlei SK
Interne Dienste und politische Rechte
Chorherrengasse 17
1701 Freiburg
T +41 26 305 10 45
F +41 26 305 10 48