Referendum
Das Referendum ist das Recht des Volkes, über gewisse Entscheide des Parlaments abzustimmen. Der Begriff wird oft als Synonym von "Volksabstimmung" verwendet.
Obligatorisches Referendum
Folgende Erlasse müssen dem Volk obligatorisch, ohne Unterschriftensammlung, zur Abstimmung unterbreitet werden:
- die Total- oder eine Teilrevision der Verfassung
- Erlasse des Grossen Rates, die eine neue Nettoausgabe zur Folge haben, die 1 % des Totals der Ausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt.
Fakultatives Referendum
Das Referendum kann von 6000 Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern ergriffen werden gegen:
- ein Gesetz
- einen Erlass des Grossen Rates, der eine neue Nettoausgabe zur Folge hat, die ¼ % des Totals der Ausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigt, oder der einen Studienkredit von regionaler oder kantonaler Bedeutung betrifft (fakultatives Finanzreferendum).
Das fakultative Finanzreferendum kann auch von einem Viertel der Mitglieder des Grossen Rates ergriffen werden.
Einreichen eines Referendumsbegehrens?
Das Referendumsbegehren muss innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes oder Dekrets in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg angekündigt werden. Die Ankündigung erfolgt durch eine bei der Staatskanzlei eingereichte schriftliche und von 50 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen unterzeichnete Erklärung.
Rückzug ausgeschlossen
Ein Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen werden.
Unterschriftensammlung
Innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung des angefochtenen Erlasses müssen mindestens 6000 Unterschriften gesammelt und bei der Staatskanzlei eingereicht werden. Die zusammen mit der Ankündigung des Begehrens eingereichten Unterschriften werden berücksichtigt. Die Unterschriftenbogen müssen genaue Angaben nach PRG enthalten. Die Staatskanzlei stellt Muster zur Verfügung.
Veröffentlichung des Auszählungsergebnisses
Die Staatskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt die Zahl der gültigen Unterschriften und die Feststellung über das Zustandekommen oder Scheitern des Referendumsbegehrens innert 90 Tagen nach der Einreichung der Bogen. Kommt das Referendumsbegehren zustande, so unterbreitet der Staatsrat das Gesetz oder Dekret dem Volk zur Abstimmung.
Abstimmung
Die Abstimmung muss innert 180 Tagen nach der Veröffentlichung der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens im Amtsblatt stattfinden.
Referendum in Gemeindeangelegenheiten
Im Gesetz über die Gemeinden werden die Entscheide, gegen die das Referendum ergriffen werden kann, bestimmt.
Interne Links
Gesuchseingabeadresse
Staatskanzlei SK
Interne Dienste und politische Rechte
Route des Arsenaux 41
1701 Freiburg
T +41 26 305 10 45