Aktives und passives Wahlrecht
Das Volk wählt die Vertreterinnen und Vertreter im Nationalrat und im Ständerat, die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates und die Mitglieder der Generalräte und der Gemeinderäte.
Die Wahl der Mitglieder des Nationalrats wird im Bundesrecht geregelt; sie werden nach dem Proporzsystem gewählt.
Die Mitglieder des Ständerats, des Staatsrates und die Oberamtmänner werden nach dem Majorzsystem gewählt.
Die Grossratswahlen und die Generalratswahlen erfolgen nach dem Proporzsystem.
Die Mitglieder der Gemeinderäte werden nach dem Majorzsystem gewählt, es sei denn, dass ein Gesuch um die Durchführung einer Wahl nach dem Proporzsystem eingereicht wurde.
Aktivbürgerinnen und Aktivbürger
Als Aktivbürgerinnen und Aktivbürger gelten die Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die das 18. Altersjahr vollendet haben und im Kanton wohnhaft sind.
Die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die das Kantonsbürgerrecht besitzen oder im Kanton wohnhaft waren, können ihr Stimm- und Wahlrecht ebenfalls ausüben, wenn sie gemäss der Bundesgesetzgebung im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons eingetragen sind.
Majorzsystem
Mit ihm können Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, die eine Mehrheit der Gesamtheit der Stimmbürger vertreten. Die Grundidee ist, dass die sogenannte "Volks"partei über eine Mehrheit im Parlament verfügt und, zumindest in einem parlamentarischen System, eine stabile Regierung bilden kann.
Proporzsystem
Mit ihm sollen die Stimmen anteilsmässig in Sitze umgewandelt werden, damit die Zusammensetzung des Parlaments so treu wie möglich die Stärkenverhältnisse der Parteien untereinander widerspiegelt.
Ablauf der Wahlen
Organisation
Der Staatsrat organisiert die Bundes- und die kantonalen Wahlen sowie die allgemeinen Gemeindewahlen. Der Gemeinderat organisiert die Ergänzungswahlen in der Gemeinde. Der Oberamtmann versichert sich, dass alle Wahlen in seinem Bezirk ordnungsgemäss verlaufen.
Wahldatum
Die Ständeratswahlen finden alle vier Jahre gleichzeitig mit den Nationalratswahlen immer am vorletzten Oktobersonntag statt.
Die Gesamterneuerungswahlen für die Kantons- und die Gemeindebehörden finden alle fünf Jahre statt; die Grossrats-, Staatsrats- und Oberamtmannswahlen werden im vierten Quartal und die Gemeinderats- und die Generalratswahlen im ersten Quartal durchgeführt. Die Daten der Wahlen werden vom Staatsrat festgelegt.
Einberufung
Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten spätestens am Montag der achten Woche vor dem Wahldatum ein.
Einreichen der Wahllisten
Die Listen der Kandidatinnen und Kandidaten, die als Wahllisten bezeichnet werden, müssen von den politischen Parteien und den Wählergruppen eingereicht werden.
Validierung der Wahlen und Veröffentlichung der Ergebnisse
Der Grosse Rat validiert nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats die Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates und des Staatrates und die Wahlen der Oberamtmänner.
Für die Gemeindewahlen gibt es kein Validierungsverfahren.
Der Staatsrat veröffentlicht die Ergebnisse der kantonalen Wahlen im Amtsblatt.
Jedes Oberamt veröffentlicht im Amtsblatt die Zusammensetzung der Gemeindebhörden in seinem Wahlkreis.
Die aktuellen Ergebnisse können laufend online in Echtzeit auf der Website der Staatskanzlei verfolgt werden.
Wahllisten
Sie werden von den politischen Parteien und den Wählergruppen gebildet. Jede Liste muss oben eine eigene Bezeichnung tragen.
Die Kandidatinnen und Kandidaten melden ihre Kandidatur an, indem sie ihre Unterschrift auf die Liste setzen. Sie können ihre Kandidatur nach dem Einreichen der Wahlliste nicht mehr zurückziehen.
Sie müssen für die Nationalrats- und die Ständeratswahl spätestens am Montag der achten Woche vor dem Wahldatum und für alle anderen Wahlen am Montag der sechsten Woche vor dem Wahldatum bei den unten genannten Behörden eingereicht werden. Nach der Frist für das Einreichen der Listen dürfen keine Änderungen mehr angebracht werden.
Nationalrats-, Ständerats- und Staatsratswahl: Die Wahllisten müssen bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
Grossratswahl: Die Listen müssen beim Oberamt des Bezirks eingereicht werden, zu dem der entsprechende Wahlkreis gehört.
Oberamtswahl: Die Wahllisten müssen beim betreffenden Oberamt eingereicht werden.
Gemeinderatswahl und Generalratswahl: Die Wahllisten müssen auf der Gemeindeschreiberei eingereicht werden.
Wählbarkeit
Alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das Wahlrecht haben, können in den Nationalrat gewählt werden, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz wohnhaft sind.
Jede Person, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist, kann in den Ständerat, den Staatsrat und das Amt des Oberamtmanns gewählt werden, wenn sie im Kanton wohnhaft ist.
Jede Person, die in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist, kann in den Gemeinderat oder in den Generalrat der Gemeinde gewählt werden, in der sie ihren politischen Wohnsitz hat.
Die Unvereinbarkeiten mit dem Amt eines Mitglieds des Grossen Rates und mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats oder des Generalrats sind im Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte und im Gesetz über die Gemeinden geregelt.