Diese Bogen wurden in der gesetzlichen Frist eingereicht, die am 3. November 2014 abläuft (Art. 130 des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG)). Die Zahl der gültigen Unterschriften und die Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens werden im Amtsblatt veröffentlicht. Falls das Referendumsbegehren zustandekommt, haben die Referendären bis am 5. Januar 2015 Zeit, um die 6000 Unterschriften zu sammeln, die für das Zustandekommen des Referendums nötig sind.