Wer und wie?
Die privaten und öffentlichen Interessenbindungen der Mitglieder des Gossen Rates und des Staatsrats, der Oberamtspersonen und der Mitglieder der Gemeinderäte werden im Register der Interessenbindungen eingetragen (Art. 13 InfoG).
Die Mitglieder des Staatsrats und die Oberamtspersonen müssen der Staatskanzlei, die für die Registerführung verantwortlich ist, bei Amtsantritt und bei jeder Änderung folgende Interessenbindungen melden:
- Berufliche Tätigkeiten;
- Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts;
- Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer interkantonalen oder interkommunalen Zusammenarbeit;
- Politische Ämter;
- Dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für Interessengruppen.
Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuchs bleibt vorbehalten.