Auch auf nationaler Ebene hat sich die Lage infolge des Atomunfalls von Fukushima im Jahr 2011 stark verändert. Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) hat an ihrer Generalversammlung vom 9. Januar 2015 namentlich ihre energiepolitischen Leitlinien und die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) verabschiedet. Zudem ist erwähnenswert, dass gemäss Bundesgesetzgebung (Art. 45 Energiegesetz des Bundes [EnG; SR 730.1] und Art. 50 Energieverordnung des Bundes [EnV; SR 730.01]) sich die Kantone an harmonisierten Anforderungen orientieren, um Bestimmungen über die Energienutzung in Gebäuden zu erlassen. Dies ist ein Gebiet, das gemäss Artikel 89 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.
Zurzeit setzt das kantonale Energiegesetz die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2014 noch nicht vollständig um und entspricht folglich auch nicht den Anforderungen des Bundes im Energiebereich. Drei Themen müssen noch im Gesetz behandelt werden:
- der Ersatz von Elektroheizungen;
- der Anteil an erneuerbaren Energien beim Ersatz einer fossilen Heizung (Heizöl Gas);
- der Eigenstromanteil aus erneuerbaren Quellen bei Neubauten.
Zudem wurden in den vergangenen Jahren mehrere parlamentarische Motionen eingereicht und vom Grossen Rat mit einer grossen Mehrheit erheblich erklärt:
- Motion 2014-GC-47 Eric Collomb/François Bosson
Das öffentliche Interesse von Anlagen anerkennen, die erneuerbare Energien nutzen - Motion 2014-GC-211 Eric Collomb
Mindestanteil an erneuerbaren Energien zur Deckung des Strombedarfs - Motion 2016-GC-129 Eric Collomb/Markus Bapst
Umsetzung der Energiestrategie des Kantons Freiburg
Es zeigt sich, dass mit der Anpassung des Gesetzes an diese parlamentarischen Vorstösse die MuKEn 2014 umgesetzt werden können. Ausserdem ergänzt die Anerkennung des öffentlichen Interesses an der Nutzung von erneuerbaren Energien die Anerkennung ihres nationalen Interesses, das zur Energiestrategie 2050 des Bundes gehört. Zum Schluss muss auch das Energiereglement vom 5. März 2001 (EnR; SGF 770.11) an die oben erwähnten Änderungen angepasst werden.
Vernehmlassungsunterlagen
Das Vernehmlassungsverfahren läuft bis am 31. Januar 2019.