Der Staatsrat hat den Entwurf für die Totalrevision des DSchG unter Dach und Fach gebracht. Mit diesem Entwurf wird das Datenschutzgesetz revidiert, und es werden in der Folge dreizehn weitere Gesetze angepasst. Damit wird die kantonale Gesetzgebung an die neuen gesellschaftlichen und technologischen Voraussetzungen angepasst, die durch die explosionsartige Verbreitung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien auf allen Ebenen des Staates geschaffen werden.
Der Revisionsentwurf hat zwei Schwerpunkte:
- Einerseits sollen die Rechte und Freiheiten der Personen angesichts der immer zahlreicheren und komplexeren Bearbeitungen ihrer Daten gestärkt werden. Neben dem Recht auf Zugang zu ihren Daten, das im Vergleich zum aktuellen Gesetz unverändert bleibt, ermöglicht das Recht auf Einsprache es der betroffenen Person unter bestimmten Voraussetzungen, im Voraus die Bekanntgabe bestimmter Daten an Dritte zu verhindern. Auch Transparenzpflichten werden hinzugefügt, insbesondere, wenn ein öffentliches Organ bei einem Entscheidverfahren Algorithmen einsetzt oder Profiling-Aktivitäten durchführt.
- Andererseits bietet es neue Instrumente zur Verbesserung der Sicherheit der Infrastruktur, der Prozesse und der Organisation, die diese Bearbeitungen unterstützen. Gemäss den neuen Grundsätzen «privacy-by-design» und «privacy-by-default» müssen Stellen, die Personendaten bearbeiten, bereits in den ersten Phasen der Konzeption einer neuen Datenbearbeitung proaktiv technische und organisatorische Massnahmen vorsehen, die den jeweiligen Risiken angemessen sind. In einigen Fällen kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung verlangt werden. Ausserdem werden Meldepflichten im Falle eines Sicherheitsvorfalls eingeführt. Schliesslich wird im Entwurf vorgesehen, dass in der Kantonsverwaltung ein Netzwerk von Ansprechpersonen für den Datenschutz geschaffen wird.
Wie andere Datenschutzbehörden in der Schweiz und in Europa erhält auch die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) neue Rechte. Im Entwurf wird ihr die Befugnis eingeräumt, verbindliche Entscheide gegenüber Organen zu treffen, welche die Vorschriften des Gesetzes nicht einhalten. Auf ausdrücklichen Wunsch der ÖDSMB wird im Entwurf des Weiteren vorgesehen, dass die Funktionen der oder des Öffentlichkeitsbeauftragten und der oder des Datenschutzbeauftragten definitiv von einer einzigen Person ausgeübt werden.
Das künftige DSchG bleibt jedoch ein Rahmen- und Querschnittsgesetz, wie es schon das heutige Gesetz ist. In ihm wird nicht festgehalten, was in jedem Fall zu tun ist, sondern es wird nur eine Reihe von allgemeinen Vorschriften, die beachtet werden müssen, festgelegt. Die Umsetzung hängt somit weitgehend von der Spezialgesetzgebung und den Bemühungen der Verantwortlichen für die Bearbeitung selbst ab.
Der Grosse Rat behandelt den Gesetzentwurf im Herbst dieses Jahres.