Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Änderungen im BVG verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Kassen, welche nach dem System der Teilkapitalisierung funktionieren, einen Mindestdeckungsgrad von 80 % im 2052 zu erzielen. Darüber hinaus empfiehlt die Kammer der Pensionskassenexperten eine signifikante Reduktion des technischen Zinssatzes, die in ihrer Konsequenz zu einem niedrigeren Deckungsgrad führt. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen wurde eine versicherungstechnische Bewertung durchgeführt, um die finanziellen Aussichten der Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF) zu analysieren. Die Schlussfolgerungen dieses Berichts sind eindeutig: Die PKSPF muss sich langfristig auf einen Fehlbetrag einstellen.
Die von der Bundesgesetzgebung festgelegte Frist, den vom Gesetz geforderten Finanzierungsplan vorzulegen, läuft am 31. Dezember 2014 ab. Um das finanzielle Gleichgewicht langfristig entsprechend den Bundesvorgaben zu erreichen, hat der Vorstand der PKSPF dem Staatsrat einen Vorschlag unterbreitet, das Gesetz nach dem Prinzip der Lastenverteilung auf alle involvierten Parteien, nämlich die Arbeitgeber, die Versicherten und die Rentenberechtigten, zu ändern.
Nach dem Vorentwurf des Staatsrates und des Pensionskassenvorstands wird der Arbeitgeber 50 % des notwendigen Finanzierungsaufwandes übernehmen, während die anderen 50 % den Versicherten (aktiv Versicherte und Rentenberechtigte) in Rechnung gestellt werden. Abhängig von den Maßnahmen, welche für die Versicherten getroffen werden, entspricht der Kostenanteil des Arbeitgebers einer Erhöhung der Beiträge zwischen 2,19 % und 2,24 % Beitragspunkten. In Bezug auf die Anstrengungen der Versicherten hat der Vorstand mehrere Szenarien entwickelt, um das Ziel zu erreichen. Diese Varianten bestehen entweder aus einer Erhöhung der Arbeitnehmerbeiträge bei einer Beibehaltung des derzeitigen Rentenniveaus oder in einem Status quo der Beiträge begleitet von einer Rentenreduktion oder einer Kombination von beidem. Auf der Website der Kasse wird eine Tabelle zur Verfügung gestellt, die es dem Versicherten ermöglicht, die Auswirkungen der verschiedenen Szenarien zu berechnen. Die Beteiligung der Rentenberechtigten am Finanzierungsaufwand beschränkt sich auf eine Begrenzung der Rentenindexierung auf höchstens 0,54 % pro Jahr. Neben dem Entwurf zur Änderung des Gesetzes werden die verschiedenen vorgeschlagenen Varianten dem Staatspersonal zur Vernehmlassung unterbreitet, welche diese Informationen mit dem jährlichen Versicherungsausweis der PKSPF erhält. Es fällt anschliessend dem Vorstand zu, die Maßnahmen, die für das Staatspersonal gelten sollen, zu bestimmen.
Es ist vorgesehen den neuen Finanzierungsplan am 1. Januar 2015 in Kraft treten zu lassen, damit die von der neuen Bundesgesetzgebung auferlegten Fristen erfüllt werden können. Allerdings sieht der Vorentwurf vor, die Beitragserhöhung so lange aufzuschieben, als die strukturellen Maßnahmen und Einsparungen Auswirkungen auf das Staatspersonal haben. Die Beiträge werden aber in jedem Fall am 1. Januar 2017 erhöht, um den langfristigen Finanzierungsplan der PKSPF nicht zu gefährden.
Unterlagen downloaden www.fr.ch/vernehmlassungen