Der Schuldner kann Zahlungsvereinbarungen treffen:
Au stade de la procédure préalable
Commandement de payer notifié
L'Office des poursuites ne convient pas d'arrangement avec les débiteurs.
Comme il appartient au créancier de requérir ou non la continuation de la poursuite, un arrangement peut intervenir directement entre le créancier et le débiteur.
En effet, le créancier qui trouve un arrangement avec son débiteur après l'enregistrement du commandement de payer peut fort bien ne pas continuer la procédure.
Si le débiteur ne respecte pas l'arrangement intervenu, le créancier aura alors le loisir de continuer la procédure tant que le commandement de payer est valable.
Im Stadium des Einleitungsverfahrens
Zahlungsbefehl zugestellt:
Das Betreibungsamt trifft keine Vereinbarung mit den Schuldnern.
Da es dem Gläubiger obliegt, das Fortsetzungsbegehren zu stellen oder nicht, kann eine Zahlungsvereinbarung direkt zwischen Gläubiger und Schuldner abgemacht werden.
Der Gläubiger, der nach Zustellung des Zahlungsbefehls eine Vereinbarung mit seinem Schuldner trifft, kann nämlich vorläufig auf die Fortsetzung des Verfahrens verzichten.
Respektiert der Schuldner das Abkommen nicht, kann der Gläubiger innert der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls das Verfahren weiterführen.
Im Stadium der Fortsetzung der Betreibung
- Wenn die Pfändung noch nicht vollzogen wurde:
Der Schuldner kann mit seinem Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung treffen und dieser kann somit sein Fortsetzungsbegehren zurückziehen, ohne dabei auf die Wirkung des Zahlungsbefehls zu verzichten, welcher ermöglicht, jederzeit während seiner Gültigkeitsdauer ein neues Fortsetzungsbegehren zu stellen. - Wenn die Konkursandrohung ausgestellt wurde:
Da der Gläubiger das Verfahren durch Stellung des Konkursbegehrens weiterführen muss, kann eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinem Gläubiger getroffen werden. Hält der Schuldner die Vereinbarung nicht ein, kann der Gläubiger innert 15 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim Gerichtspräsidenten das Konkursbegehren stellen.