Konkursandrohung
Erhält das zuständige Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren, prüft es, ob alle notwendigen Angaben vorhanden sind und erstellt, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, eine Konkursandrohung.
Es unterstehen der Konkursbetreibung (Art. 39 SchKG), ab dem nächsten Tag nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt:
- der Inhaber einer Einzelfirma
- das Mitglied einer Kollektivgesellschaft
- das unbeschränkt haftende Mitglied einer Kommanditgesellschaft
- das Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft
- die Kollektivgesellschaft
- die Kommanditgesellschaft
- die Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- die Genossenschaft
- der Verein
- die Stiftung
- die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
- die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Die Konkursandrohung ist ein Dokument mit zwei identischen Exemplaren (eines für den Schuldner und das andere für den Gläubiger) ausgestellt durch das Betreibungsamt auf Grund des Fortsetzungsbegehrens des Gläubigers.
Die Angaben auf der Konkursandrohung sind praktisch identisch mit jenen auf dem Zahlungsbefehl, nämlich:
- der Adresse des Schuldners, des Gläubigers, des Vertreters, des Forderungsbetrages, des Zinsfusses und Zinsdatums, der Kosten des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung, des Zustelldatums des Zahlungsbefehls,
- Hinweis, dass der Gläubiger die Konkurseröffnung verlangen kann, wenn der Schuldner die Betreibung nicht innert 20 Tagen bezahlt.
Zustellung der Konkursandrohung
Wie beim Zahlungsbefehl kann die Zustellung folgendermassen vorgenommen werden :
- Durch die Post oder einen Zustellbeamten, welche auf jedem Exemplar Datum und Ort der Zustellung der Konkursandrohung bestätigen, ebenso wird die Person erwähnt, welcher die Urkunde übergeben wurde.
- Holt der Schuldner das Dokument nicht innert der von der Post gesetzten Frist ab, wird er durch das Betreibungsamt vorgeladen, um die Konkursandrohung am Schalter des Amtes entgegenzunehmen.
- Dem Schuldner, der nicht auf die Vorladung reagiert oder unerreichbar ist, wird die Konkursandrohung durch die Polizei zugestellt.
Der Schuldner kann auf die Konkursandrohung keinen Rechtsvorschlag erheben.
Nach der Zustellung der Konkursandrohung
Das Exemplar für den Gläubiger wird diesem umgehend zurückgesandt; es obliegt ihm, falls der Schuldner seine Schuld nicht innert 20 Tagen bezahlt hat, beim Präsidenten des Bezirksgerichts die Konkurseröffnung zu verlangen. Hat der Schuldner zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Konkursandrohung und dem Begehren um Konkurseröffnung seinen Wohnsitz gewechselt, muss der Gläubiger das Begehren beim Gerichtspräsidenten des Ortes, wo die Konkursandrohung notifiziert wurde, stellen. Das Konkursbegehren muss spätestens innert 15 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim Gericht eingereicht werden (und nicht seit der Zustellung der Konkursandrohung).
Der Schuldner kann eine Gerichtssitzung vermeiden wenn er belegen/nachweisen kann, dass die Forderung, Zinsen und Kosten beglichen sind.
Um den Konkurs zu vermeiden, kann der Schuldner
- dem Bezirksgericht den offenen Betrag inklusive Gerichtskosten bezahlen
- dem Betreibungsamt die Grundforderung, Zinsen und Kosten bezahlen. Zusätzlich müssen die Gerichtskosten beim Bezirksgericht bezahlt werden.