Fortsetzung der ordentlichen Betreibung
Handelt er nach 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls, aber innert der Jahresfrist (verlängert durch die Zeit, welche für die Beseitigung des Rechtsvorschlags benötigt wurde) kann der Gläubiger die ordentliche Betreibung unter folgenden Bedingungen fortsetzen:
- wenn der Schuldner den Forderungsbetrag, die Zinsen und die Kosten nicht vollständig bezahlt hat.
- wenn der Rechtsvorschlag durch den Schuldner zurückgezogen oder durch ein Urteil beseitigt wurde.
Es obliegt dem Gläubiger oder seinem Vertreter, das Fortsetzungsbegehren mit folgenden Angaben zu ergänzen:
- Adresse des Schuldners
- Adresse des Gläubigers
- Adresse des Gläubigervertreters
- Forderungsbetrag:
- identisch mit dem Zahlungsbefehl oder gemäss Rechtsöffnungsurteil
- mit dem eventuell vom Gläubiger verlangten Zinsfuss und dem Datum, seit welchem der Zins gefordert wird (identisch mit dem Zahlungsbefehl oder gemäss Rechtsöffnungsurteil).
- unter Abzug der vom Schuldner eventuell direkt an den Gläubiger geleisteten Abzahlungen; in diesem Fall müssen die Beträge und die Zahlungsdaten detailliert angegeben werden.
- Der Gläubiger kann auf dem Fortsetzungsbegehren keine Kosten oder Forderungen, die er möglicherweise auf dem Betreibungsbegehren vergessen hatte, hinzufügen; dafür müsste er ein neues Betreibungsbegehren einreichen und einen neuen Zahlungsbefehl zustellen lassen.
Das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls und die Betreibungsnummer
Ort, Datum und Unterschrift.
Jedes Begehren muss vom Gläubiger oder seinem Vertreter datiert und unterschrieben werden.
Où adresser la réquisition de continuer la poursuite
Dans le cadre d'une poursuite ordinaire :
Natürliche Person
- Wohnt der Schuldner immer noch an der gleichen Adresse, wird das Fortsetzungsbegehren dem Amt zugestellt, welches den Zahlungsbefehl ausgestellt hat; basiert die Betreibung auf einem Verlustschein oder einem Pfandausfallschein, muss das Originaldokument beigelegt werden.
- Hat der Schuldner zwischenzeitlich seinen Wohnsitz verlegt, ist das Fortsetzungsbegehren unter Beilage des Original-Zahlungsbefehls und dem Original eines eventuellen Verlustscheins an das für den neuen Wohnort zuständige Betreibungsamt zu senden.
Juristische Personen
Das Fortsetzungsbegehren muss an das Betreibungsamt adressiert werden, welches den Zahlungsbefehl zugestellt hat, ausser wenn die Gesellschaft inzwischen ihren Sitz verlegt hat. In einem solchen Fall wird das Fortsetzungsbegehren unter Beilage des Original-Zahlungsbefehls dem für den neuen Firmensitz zuständigen Betreibungsamt zugestellt.
Kostenvorschuss
Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen und handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Forderung (Steuern – Bussen usw.) oder um eine Alimentenforderung, wird die Betreibung mit der Zustellung einer Konkursandrohung fortgesetzt. In diesem Fall muss ein Kostenvorschuss wie beim Zahlungsbefehl (nach Höhe der Forderung) geleistet werden (siehe Gebührentarif).
In allen anderen Fällen führt das Fortsetzungsbegehren zu einer Pfändungsankündigung und die Kosten werden mit dem Versand der Pfändungsurkunde in Rechnung gestellt, oder das Betreibungsamt verlangt beim Gläubiger einen Kostenvorschuss.