Verlustschein nach Pfändung (Art. 149 SchKG)
Wie der Name sagt, wird dieser Verlustschein ausgestellt, wenn ein Gläubiger nach erfolgter Pfändung nicht vollumfänglich bezahlt werden konnte, namentlich:
- wenn mit der verordneten Lohnpfändung nicht alle Betreibungen bezahlt werden können und die Pfändung hinfällig wird (12 Monate nach Vollzug der Pfändung)
- wenn die Verwertung der gepfändeten Sachwerte des Schuldners den Gläubigern keine volle Deckung bietet.
- wenn die Verwertung der gepfändeten Grundstücke des Schuldners den Gläubigern keine volle Deckung bietet.
- Ein Gläubiger kann auch jederzeit auf die Pfändung verzichten und schriftlich die Ausstellung eines Verlustscheins verlangen.
Der Verlustschein nach Pfändung wird für folgenden Betrag ausgestellt :
- die betriebene Forderung, anerkannt oder durch Rechtsöffnung festgestellt
- die Zinsen
- die eventuellen Rechtsöffnungskosten
alle Betreibungskosten
Alle an das Betreibungsamt zwischen Einleitung der Betreibung und Ausstellung des Verlustscheins geleisteten Zahlungen werden natürlich abgezogen.
Die Wirkungen des Verlustscheins nach Pfändung sind folgende :
- der Zinsenlauf wird eingestellt.
- handelt es sich um einen ersten Verlustschein, kann der Gläubiger innert 6 Monaten seit dessen Ausstellung ohne Zustellung eines Zahlungsbefehls eine neue Pfändung verlangen, indem er unter Beilage des Originalverlustscheins ein Fortsetzungsbegehren einreicht.
- handelt des sich um einen zweiten Verlustschein, welcher den ersten ersetzt, kann der Gläubiger keine erneute Pfändung ohne Zustellung eines Zahlungsbefehls verlangen; er kann aber mit diesem Verlustschein bei einem eventuellen Rechtsvorschlag die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
- Bezahlt der Schuldner den Totalbetrag des Verlustscheins an das Betreibungsamt nach dessen Zustellung an den Gläubiger, erhält dieser die Summe erst nach Rücksendung des Originalverlustscheins an das Betreibungsamt. Der Verlustschein bleibt beim Amt.
- Leistet der Schuldner an das Betreibungsamt eine Anzahlung auf den Verlustschein nach dessen Zustellung an den Gläubiger, wird der Betrag erst überwiesen, wenn dieser den Orginalverlustschein zur Korrektur eingereicht hat.
- Leistet der Schuldner eine Teil- oder Vollzahlung direkt an den Gläubiger, muss dieser den Verlustschein unter Angabe der erfolgten Zahlungen an das Betreibungsamt zurücksenden, damit das Dokument korrigiert werden kann.
Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 SchKG und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 SchKG (Arrest) und Artikel 285 SchKG (Anfechtung) erwähnten Rechte.
Gültigkeitsdauer eines Verlustscheins nach Pfändung:
20 Jahre.