Sachpfändung
Die Sach- oder Liegenschaftspfändung
Bei Vorhandensein, können bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte des Schuldners gepfändet werden.
Es wird nur soviel gepfändet wie nötig ist, um die Forderungen der Betreibungen im Fortsetzungsstadium zu decken. Der die Pfändung vollziehende Weibel nimmt die Schätzung der Pfandobjekte vor (oder beauftragt damit einen Experten) und pfändet so viele Objekte, bis deren Schätzungswert die Forderungen der sich in Pfändung befindlichen Betreibungen deckt.
Sobald die Sachpfändung vollzogen ist :
- darf der Schuldner nicht mehr ohne schriftliche Bewilligung des Betreibungsbeamten über die Vermögenswerte verfügen. Unter Verfügen versteht man, dass der Schuldner die gepfändeten Objekte noch benützen darf, insofern das Amt diese nicht sofort in Verwahrung genommen hat, dass er aber kein Recht hat, diese zu verkaufen oder wegzugeben. Missachtet der Schuldner dieses Verbot, händigt das Betreibungsamt den Gläubigern Veruntreuungsurkunden aus, welche diesen ermöglicht, gegen den Schuldner Strafklage einzureichen ; das Amt kann die Strafklage auch selbst einreichen. Eine solche Strafklage kann eine Gefängnisstrafe zur Folge haben.
- Das Betreibungsamt schickt den Gläubigern und dem Schuldner die Pfändungsurkunde, auf welcher alle gepfändeten Gegenstände vermerkt sind; der Urkunde des Gläubigers ist die Rechnung zur Bezahlung der Pfändungskosten beigelegt.
Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten Gegenstände verlangen :
- für bewegliche Vermögensstücke sowie Forderungen und andere Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach dem Pfändungsvollzug;
- für gepfändete Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Pfändungsvollzug.
Stellt er das Begehren nicht, verfällt die Betreibung nach Ablauf der Frist von einem respektive zwei Jahren und der Gläubiger muss das Verfahren mit einem neuen Zahlungsbefehl wieder aufnehmen.
Stellt er das Begehren, wird das Verwertungsverfahren eingeleitet.