Rechtsstillstand
Der Rechtsstillstand ist eine Schutzzeit, während der dem Schuldner oder gewissen Schuldnern keine Betreibungsurkunden zugestellt werden, ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt.
Folgende Gründe können einen Rechtsstillstand bewirken:
Militärdienst
- Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand. Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
- Für periodische familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden (57, Abs. 3 SchKG). 57 b al. 2: In der Betreibung auf Pfandverwertung ist der Zahlungsbefehl auch während des Rechtsstillstandes zuzustellen, wenn dieser drei Monate gedauert hat.
Todesfall
- Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vom Todestage an während zwei Wochen Rechtsstillstand.
- In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Ueberlegungsfrist Rechtsstillstand, d.h. drei Monate seit Kenntnis des Todesfalls für gesetzliche Erben, drei Monate seit der offiziellen Mitteilung für eingesetzte Erben, einen Monat seit Anzeige für Nacherben
Verhaftung
Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen, sofern nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt.
Schwere Erkrankung
Einem schwer kranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
Epidemien oder Landesunglück
Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.
Nachlassstundung
Während der Stundung können keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Pfändung für die Forderungen der ersten Klasse und Betreibungen auf Grundpfandverwertung, die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstands, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.