Zahlungsbefehl
Trifft das Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt ein, kontrolliert es, ob alle notwendigen Angaben vorhanden sind und erstellt im zutreffenden Fall den Zahlungsbefehl.
Erstellung des Zahlungsbefehls
Der Zahlungsbefehl ist ein Dokument in zwei identischen Exemplaren (eines für den Schuldner und das andere für den Gläubiger), ausgestellt durch das Betreibungsamt gemäss den Angaben des Gläubigers. Das Amt hat keine Kompetenz, die Richtigkeit der Forderung zu überprüfen.
Zustellung des Zahlungsbefehls :
Die Zustellung kann wie nachstehend erfolgen (Art. 64 SchKG):
- Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
- Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben.
Verweigerung der Annahme des Zahlungsbefehls :
Verweigert der Schuldner die Zustellung des Zahlungsbefehls durch Nichtentgegennahme des Dokuments, kann er dadurch nicht verhindern, dass die Zustellung rechtswirksam wird.
Nach der Zustellung des Zahlungsbefehls
Sobald der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde, hat dieser zwei Möglichkeiten:
- Die Forderung wird anerkannt:
Anerkennt der Schuldner die Forderung, kann er diese im Gesamtbetrag innert 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls in der ordentlichen Betreibung begleichen.
- Die Forderung wird bestritten:
Bestreitet der Schuldner die Forderung oder das Pfandrecht, muss er innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls in der ordentlichen Betreibung Rechtsvorschlag erheben.
Bestreitung des Pfandrechts:
Der Schuldner, welcher im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung den Pfandgegenstand bestreiten will, muss innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben.
Er kann Beschwerde einreichen, wenn die Forderung nicht auf Pfandverwertung betreibbar ist.
Wird für eine pfandversicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nimmt.
Nach der Zustellung des Zahlungsbefehls:
Der Gläubiger erhält sein Exemplar des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde oder nicht.
Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger:
- bei einer Betreibung auf Pfändung oder Konkurs nach 20 Tagen und bis ein Jahr nach der Zustellung die Fortsetzung der Betreibung verlangen
- bei einer Faustpfandbetreibung nach einem Monat bis ein Jahr nach der Zustellung das Verwertungsbegehren stellen
- bei einer Grundpfandbetreibung nach 6 Monaten und bis zwei Jahre nach der Zustellung das Verwertungsbegehren stellen
Registrierung des Zahlungsbefehls :
Ein Zahlungsbefehl in einer ordentlichen Betreibung oder in einer Betreibung auf Faustpfandverwertung, bei welchem der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder der Gläubiger kein Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren gestellt hat, verfällt ein Jahr nach dessen Zustellung; ein Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung, bei welchem der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder der Gläubiger kein Verwertungsbegehren gestellt hat, verfällt zwei Jahre nach dessen Zustellung.
Inscription du commandement de payer
Un commandement de payer dans le cadre d'une poursuite ordinaire ou en réalisation de gage mobilier, auquel il n'a pas été formé opposition par le débiteur ni continué par le créancier par une réquisition de continuer la poursuite ou par la réquisition de vente, se périme dans le délai d'un an dès la date de sa notification; un commandement de payer dans le cadre d’une poursuite en réalisation de gage immobilier, auquel il n’a pas été formé opposition par le débiteur ni continué par le créancier par réquisition de vente, se périme dans le délai de deux ans dès la date de sa notification.