Jeder Partner behält seinen Namen. Sie können aber auch gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen. Wurde die Partnerschaft vor dem 1. Januar 2013 eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner binnen Jahresfrist gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass sie einen gemeinsamen Namen tragen wollen (Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners).
Das neue Namensrecht, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wirkt sich nicht auf das Bürgerrecht der Eheschliessenden aus (jeder Ehegatte behält sein Bürgerrecht). Die Bestimmungen über die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht oder dessen Wiedererwerb sind auf kantonaler Ebene geregelt. Die entsprechenden Informationen müssen somit bei der Heimatgemeinde eingeholt werde.
Wichtige Ausnahme:
Die Partner oder Partnerinnen dürfen keine Kinder adoptieren oder künstliche Befruchtungsmethoden in Anspruch nehmen.
UND
Ausserdem hat die eingetragene Partnerschaft im Gegensatz zur Ehe keine Auswirkungen auf den Familiennamen und das Bürgerrecht.
Die eingetragenen Partnerinnen oder Partner sind gegenseitig die gesetzlichen Erben.
Bezüglich der Sozialversicherungen werden eingetragene Partnerinnen und Partner wie verheiratete Personen behandelt.
Das Verfahren der rechtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist dasselbe wie eine Scheidung mit der einzigen Ausnahme, dass eine Person die Auflösung der Partnerschaft gegen den Willen der andern nach einem Jahr fordern kann (bei der Scheidung sind es zwei Jahre). Wer seinen Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung. Er oder sie kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklärt werden, dass wieder den Ledignamen tragen will.
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