Mit dem revidierten GlG (Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann) werden neu alle Arbeitgebenden mit 100 oder mehr Mitarbeitenden dazu verpflichtet, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen und diese von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Weiter müssen Arbeitnehmende sowie Aktionärinnen und Aktionäre über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden.
Zusätzlich tritt eine Verordnung in Kraft, die die Ausbildung der Revisionsunternehmen, die Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen sowie den Zeitplan regelt.
Die Änderung des Gleichstellungsgesetzes ist per 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Arbeitgebende mit 100 und mehr Mitarbeitenden müssen :
- ihre erste Lohngleichheitsanalyse bis zum 30. Juni 2021 durchführen ;
- die Lohngleichheitsanalyse bis zum 30. Juni 2022 durch eine externe Stelle überprüfen lassen (Art. 13e Abs. 3 GIG)
- Mitarbeitende und Aktionäre bis zum 30. Juni 2023 über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informieren (Art. 13g und Art. 13h GIG).
Die Änderung des GlG betrifft Arbeitgebende des privaten wie auch des öffentlichen Sektors, falls sie 100 und mehr Angestellte haben.
Umsetzung im öffentlichen Sektor des Kantons Freiburg
Die Kantone regeln die Durchführung der Überprüfung in ihrem Zuständigkeitsbereich (Art. 13d Abs. 4 GlG), welcher auch die Gemeinden umfasst.
Für den Kanton Freiburg sind die Regelungen im Arrêté du Conseil d'Etat 2021-952 vom 24. August 2021 (nur auf französisch) festgehalten.
Zudem sind die öffentlichen Arbeitgebenden verpflichtet, im Rahmen der Kommunikation die einzelnen Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung zu veröffentlichen (Art. 13i GlG).
Zusätzliche Informationen zum Vorgehen im öffentlichen Sektor gemäss Revision des GlG finden Sie in diesem Dokument.