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wurde der Artikel 4 Abs. 2 BV (Art. 8 der Bundesverfassung von 1999) vom Volk mit folgendem Wortlaut angenommen:
"Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit."
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Am 24. März 1995 beschliesst die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) anzunehmen:
"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar." -
Art. 9 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 hat folgenden Wortlaut:
"Frau und Mann sind gleichberechtigt. Sie haben insbesondere Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Staat und Gemeinden achten auf ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, namentlich in Familie, Ausbildung, Arbeit und soweit möglich beim Zugang zu öffentlichen Ämtern."
Gesetzliche Grundlagen zur Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben
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Die Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben beruht auf gesetzlichen Grundlagen sowohl auf Ebene des Bundes wie des Kantons.
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Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
KontaktinformationHerausgegeben von Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
Letzte Änderung: 12.01.2024