Kann ich Auskunft über meine Personendaten verlangen? Was muss ich dafür tun?
Die Zuverlässigkeit des Datenschutzes hängt zu einem grossen Teil von der Möglichkeit für die betroffene Person ab, ihre Rechte geltend zu machen. Es geht dabei im Wesentlichen um das Auskunftsrecht in Bezug auf sie betreffende Daten (art. 23 ff DSchG und Informationsblatt Nr. 2 über das Auskunftsrecht). Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich kostenlos.
Das Auskunftsrecht erstreckt sich auf alle Daten, die in einer Datensammlung (Art. 3 Bst. f DSchG) enthalten sind oder auf die über eine Datensammlung zugegriffen werden kann. Es erstreckt sich auch auf Datensammlungen, die gemäss Art. 20 DSchG nicht angemeldet wurden, beispielsweise die Datensammlungen «persönliche Arbeitsmittel». Die betroffene Person kann denn nur mit diesem Mittel gegebenenfalls ihre Rechte geltend machen. Das Auskunftsrecht ist ein Rechtsinstitut des Datenschutzes mit Schlüsselfunktion, das es der betroffenen Person erlaubt, im Grunde das effizienteste Kontrollorgan zu sein.
Um Auskunft über Sie betreffende Daten zu erhalten, müssen Sie Ihr Gesuch an den Verantwortlichen der Datensammlung richten. Sie könne dazu unser Auskunftsrechtsformular oder einen unserer Musterbriefe verwenden.
Gilt dieses Auskunftsrecht auch für amtliche Dokumente?
Das Recht auf Auskunft über die eigenen Daten ist nicht zu verwechseln mit dem Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, das unter das Öffentlichkeitsprinzip fällt. Das Zugangsrecht zu amtlichen Dokumenten ist denn auch nicht im DSchG geregelt, sondern im Gesetz vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG). Es ermöglicht den Zugang zu allen Dokumenten, die von öffentlichen Organen erstellt oder empfangen wurden und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen (Berichte, Studien, Protokolle, Statistiken, Register, Richtlinien, Weisungen, Korrespondenz, Stellungnahmen oder Entscheide).
Enthält jedoch das amtliche Dokument, das Sie einsehen möchten, Personendaten, die Sie betreffen, so muss Ihr Gesuch in Anwendung des Auskunftsrechts nach DSchG gestellt werden.
Habe ich Anspruch auf Einsicht in meine Krankengeschichte?
Als betroffene Person haben Sie nach Artikel 24 Abs. 3 DSchG und 60 GesG (Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, SGF 821.0.1) das Recht, das Sie betreffende Dossier einzusehen und Erklärungen dazu zu verlangen. Die Auskunft über die Patientendaten muss von einer/einem von Ihnen bezeichneten Ärztin/Arzt erteilt werden.
Dieser Anspruch erstreckt sich allerdings nicht auf die von der Ärztin/vom Arzt zum persönlichen Gebrauch verfassten Notizen und auf Daten, die Dritte betreffen und dem Berufsgeheimnis unterstehen. Die Ärztin/der Arzt kann auch entscheiden, die Einsichtnahme nur in ihrer/seiner Gegenwart oder in der Gegenwart einer anderen von Ihnen bezeichneten Gesundheitsfachperson durchzuführen, wenn sie oder er Grund zur Befürchtung hat, dass die Einsichtnahme schwerwiegende Folgen für Sie hat.
Für Ihr Gesuch um Einsichtnahme, das an die betroffene Ärztin/den betroffenen Arzt zu richten ist, können Sie unseren dafür vorgesehenen Musterbrief verwenden.
Habe ich immer Anspruch auf Auskunft über meine persönlichen Daten?
Nach Artikel 23 Abs. 1 DSchG kann jede Person vom Verantwortlichen einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Verantwortliche der Datensammlung muss der gesuchstellenden Person schriftlich Auskunft erteilen oder sie an Ort und Stelle Einsicht nehmen lassen.
Es gibt jedoch Einschränkungen für das Auskunftsrecht. So kann der Verantwortliche der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn und soweit ein öffentliches Interesse es verlangt, namentlich wenn die Auskunft eine laufende Untersuchung beeinträchtigen könnte. Er kann dies auch tun, wenn das schutzwürdige Interesse eines Dritten es erfordert (Art. 25 Abs. 1 DSchG).
Verweigert Ihnen der Verantwortliche der Datensammlung die Auskunft über Daten, die Sie betreffen, schränkt sie ein oder schiebt sie auf, so muss er nach Artikel 25 Abs. 3 DSchG die Gründe dafür angeben.
Kann ich von einem öffentlichen Organ verlangen, die Bekanntgabe meiner Personendaten sperren zu lassen?
Als betroffene Person haben Sie das Recht, sich der Bekanntgabe ihrer Daten vom für die Datensammlung verantwortlichen öffentlichen Organ an Privatpersonen zu widersetzen. Man nennt dies auch Sperrrecht. Dieses Recht lässt sich aus dem DSchG nur indirekt ableiten; es ist in Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (EKG, SGF 114.21.1) verankert. Zur Ausübung dieses Rechts muss kein berechtigtes Interesse nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Um die Bekanntgabe Ihrer Personendaten sperren zu lassen, müssen Sie sich an das öffentliche Organ wenden, das die Daten über Sie bearbeitet. Sie können dazu beispielsweise unser dafür vorgesehenes Formular verwenden. Für Gesuche an die Einwohnerkontrolle gibt es übrigens ein spezielles Formular.
Was kann ich im Fall von Persönlichkeitsverletzung tun?
Nach Artikel 26 DSchG kann die Person, die ein berechtigtes Interesse hat, vom öffentlichen Organ verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt, die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt oder die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
So können Sie vom öffentlichen Organ insbesondere verlangen, dass Sie betreffende Daten berichtigt oder vernichtet werden oder deren Bekanntgabe an Dritte unterlassen wird. Bei Daten, von denen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit bewiesen werden kann, kann auch ein entsprechender Vermerk angebracht werden. Sie können auch verlangen, dass das öffentliche Organ seinen Entscheid veröffentlicht oder Dritten mitteilt. Um diese Rechte geltend zu machen, müssen Sie jedoch ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ein solches besteht insbesondere dann, wenn Daten, die über Sie bearbeitet werden, ungenau oder falsch sind oder das Bearbeiten widerrechtlich ist.
Kann ich Schadenersatz fordern?
Haben Sie aufgrund der Persönlichkeitsverletzung einen Schaden erlitten, so können Sie nach Artikel 28 DSchG auf Schadenersatz und gegebenenfalls Genugtuung klagen. Wenn die Verletzung Ihrer Rechte Ihnen einen Schaden zugefürt hat, können Sie (Art. 28 DschG) Schadenersatz (Klage) sowie Ersatz für Ihren moralischen Schaden (Klage) verlangen.