Einleitung
Nach dem Öffentlichkeitsprinzip hat jede und jeder Einzelne die Möglichkeit, sich über die staatliche Tätigkeit zu informieren und sich Zugang zu amtlichen Dokumenten öffentlicher Organe zu verschaffen. Das kantonale Gesetz vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG; SGF 17.5) soll insbesondere wesentlich zur Transparenz der staatlichen Tätigkeit beitragen, die freie öffentliche Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentlichen Leben fördern und das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen stärken (Art. 1 Abs. 2 InfoG). So hat jede natürliche oder juristische Person, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, das Recht auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten im Besitz der öffentlichen Organe, auch auf die archivierten amtlichen Dokumente (Art. 20 und 22 InfoG).
Das InfoG enthält auch einen ganzen Teil über die Transparenz in Umweltangelegenheiten (Art. 20 Abs. 1bis und 22 Abs. 4 InfoG). Das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt ist weiter gefasst als in anderen Bereichen der öffentlichen Tätigkeit.
Auf kantonaler Ebene decken mehrere gesetzliche Grundlagen den Bereich aus verschiedenen Blickwinkeln ab, darunter namentlich das InfoG, die Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten (DZV; SGF 17.54), die Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Information über die Tätigkeit des Staatsrats und der Kantonsverwaltung (InfoV; SGF 122.0.51), das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG ; SGF 140.1) sowie das diesbezügliche Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 (ARGG; SGF 140.11).
Nach Artikel 2 InfoG gilt ebendieses Gesetz für die Organe des Staates, der Gemeinden und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, aber auch für Privatpersonen und Organe privater Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen, soweit sie rechtsetzende Bestimmungen oder Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG; SGF 150.1) erlassen können. Unter gewissen Bedingungen unterliegen dem InfoG auch verschiedene Kategorien von privaten Rechtsträgern, die im Umweltbereich tätig sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. c InfoG).
Die Schweiz ist dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) am 3. März 2014 beigetreten. Die Aarhus-Konvention ist dann am 1. Juni des gleichen Jahres für unser Land in Kraft getreten. Sie gewährt der Öffentlichkeit ein erweitertes Recht auf Zugang zu Umweltdokumenten. Obwohl das InfoG am 5. Oktober 2016 und die DZV am 21. November 2017 an die Anforderungen der
Aarhus-Konvention angepasst worden sind, wird die Konvention noch zur Auslegung
der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Umweltdokumente beigezogen.
Häufig gestellte Fragen
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Dem InfoG sind u.a. die Organe des Staates, der Gemeinden und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a InfoG).
Für kirchliche Körperschaften gilt das InfoG ebenso, sofern diese keine entsprechenden Bestimmungen erlassen haben (Art. 3 Abs. 2 InfoG).
Gewisse natürliche oder juristische Personen, die dem Privatrecht unterstehen, können ebenfalls betroffen sein, namentlich solche, denen der Kanton oder eine Gemeinde die Ausführung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen hat, soweit sie rechtsetzende Bestimmungen oder Entscheide im Sinne des VRG erlassen können (Art. 2 Abs. 1 Bst. b InfoG). Im Umweltbereich ist der Geltungsbereich des InfoG teilweise weiter gefasst. Hier sind auch Privatpersonen betroffen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich der Umwelt erfüllen, selbst wenn sie keine rechtsetzenden Bestimmungen und keine Entscheide erlassen dürfen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c InfoG). Das Zugangsrecht gilt ebenfalls für Informationen über die Umwelt, die im Besitz einer Privatperson sind, wenn diese im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Funktionen wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt und unter der Kontrolle eines Organs nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. a oder b InfoG handelt (Art. 20 Abs. 1bis InfoG).
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Das InfoG räumt jeder juristischen und natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Alter, das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten oder auf Informationen zu ihrem Inhalt ein. Das Zugangsrecht ist gerichtlich durchsetzbar, kann aber in begründeten Fällen von dem zuständigen öffentlichen Organ eingeschränkt werden (Art. 20 und 25 ff. InfoG und Art. 7 ff. DZV).
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Das Zugangsgesuch kann formlos gestellt und muss nicht begründet werden. Allerdings muss die Anfrage ausreichende Angaben zur Identifizierung des verlangten Dokuments enthalten. Wenn nötig kann das öffentliche Organ ein schriftliches Gesuch verlangen (Art. 31 InfoG, Art. 9 Abs. 3 DZV). Die ÖDSMB schlägt vor, die Formulare und Briefmodelle zu benützen, die auf ihrer Website aufgeschaltet sind.
Das öffentliche Organ unterstützt die gesuchstellende Person, insbesondere indem es ihr hilft, das gesuchte Dokument zu identifizieren. Es behandelt das Gesuch rasch und nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht (Art. 32 InfoG und Art. 9 DZV).
Könnte der Zugang ein öffentliches oder privates Interesse beeinträchtigen, so wird er bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben; die betroffenen Dritten werden in der Regel angehört, und sie können sich dem Zugang widersetzen, wenn sie ein privates Interesse geltend machen. Das öffentliche Organ muss schriftlich Stellung nehmen, falls es beabsichtigt, den Zugang aufzuschieben, teilweise oder ganz zu verweigern oder trotz des Einspruchs einer Drittperson zu gewähren (Art. 32 InfoG und Art. 9 ff. DZV). Das Gesetz sieht für die öffentlichen Organe eine Frist von 30 Tagen für ihre Stellungnahmen und Entscheide vor (Art. 36 InfoG und Art. 12 ff. DZV). Spezielle Regeln punkto Fristen kommen zur Anwendung, wenn es sich um ein Zugangsgesuch im Umweltbereich handelt. Die ÖDSMB stellt den öffentlichen Organen Modelltexte für Stellungnahmen zur Verfügung.
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Nach Artikel 37 InfoG und 17 DZV ist für die Behandlung eines Zugangsgesuchs das öffentliche Organ zuständig, das das Dokument erstellt oder als Hauptadressat von einem nicht dem InfoG unterstellten Dritten erhalten hat. Hat nicht ein Organ, das diesem Gesetz untersteht, das Dokument erstellt oder als Hauptadressat (sondern nur in Kopie) erhalten, so wird das Gesuch auf Antrag vom Organ behandelt, in dessen Besitz sich das Dokument befindet.
Nach Art. 23 Abs. 4 InfoG regeln der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden wenn nötig die Modalitäten des Zugangs. Die Gemeinden präzisieren allenfalls die Verteilung der Zuständigkeiten in ihrem jeweiligen Bereich (Art. 37 Abs. 1 in fine InfoG, Art. 42d und 42g Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gemeinden [ARGG] und Art. 17 ff. DZV). Die öffentlichen Organe sorgen dafür, dass ihre Ablagesysteme die Ausübung des Zugangsrechts erleichtern und teilen der oder der Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten ihre Stellungnahmen und Entscheide im Bereich des Zugangsrechts mit (Art. 38 InfoG, Art. 16 und 22 DZV).
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Das InfoG und das Gesetz über die Gemeinden (GG) nennen eine Reihe von Fällen, in denen
der Zugang zu den Dokumenten garantiert ist (Art. 30 InfoG und Art. 103bis Abs.1 GG). Für
die Gemeinden handelt es sich insbesondere um folgende Fälle:
- die Protokolle der Gemeindeversammlungen und des Generalrats, die Voranschläge und Jahresrechnungen der Gemeinden und ihrer Anstalten sowie die Jahresrechnungen der übrigen Gemeindeeinrichtungen;
- Dokumente, über die ein externes Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, und –nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist – die eingegangenen Vernehmlassungen;
- Statistische Informationen, die nicht durch das Statistikgeheimnis gedeckt sind, gemäss der einschlägigen Gesetzgebung;
- der Zugang zu Evaluationsberichten über die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist unter folgenden Bedingungen gewährleistet: die Evaluation betrifft nicht Leistungen bestimmter Personen und das Organ, für das der Bericht bestimmt ist, hat über das weitere Vorgehen entschieden, oder seit seiner Abgabe sind sechs Monate verstrichen.
Nach Art. 103bis Abs. 2 GG sind die Protokolle der Sitzungen des Gemeinderats, des Büros des Generalrates und der Kommissionen nicht öffentlich zugänglich. Folgende Ausnahmen bleiben jedoch vorbehalten:
- Mit einstimmigem Beschluss kann der Gemeinderat die vollständige oder teilweise Einsichtnahme in die Protokolle seiner Sitzungen, der Sitzungen der Kommissionen der Gemeindeversammlung und der Sitzungen seiner Verwaltungskommissionen gewähren.
- Mit einstimmigem Beschluss kann das Büro des Generalrats die vollständige oder teilweise Einsichtnahme in die Protokolle seiner Sitzungen und der Sitzungen der Generalratskommissionen gewähren.
Fallen die gewünschten Informationen in den Umweltbereich, ist das Zugangsrecht grundsätzlich anwendbar, ausser es käme im gegebenen Fall eine andere Ausnahmebestimmung des InfoG, insbesondere die in Art. 26 genannten Motive überwiegenden öffentlichen Interesses, zur Anwendung.
Beispiel:
Ist das Protokoll einer Gemeinderatssitzung zugänglich?
→ Antwort: Nein. Allerdings sieht das Gesetz über die Gemeinden in Art. 103bis Abs. 2 Bst. a vor, dass der Gemeinderat mit einstimmigem Beschluss die vollständige oder teilweise Einsichtnahme in Protokolle seiner Sitzungen, der Sitzungen der Kommissionen der Gemeindeversammlung und der Sitzungen seiner Verwaltungskommissionen gewähren kann. Allfällige Personendaten von Drittpersonen sind dabei gegebenenfalls einzuschwärzen.
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Die Einschränkung des Zugangs durch das öffentliche Organ ist möglich, namentlich bei:
- überwiegendem öffentlichen Interesse, z.B. wenn der Zugang zum Dokument die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann;
- überwiegendem privaten Interesse, bspw. wenn der Zugang den Schutz der Personendaten beeinträchtigen könnte.
In diesen Fällen wägt das öffentliche Organ die verschiedenen Interessen ab und wird u.U. entscheiden, den Zugang zum Dokument einzuschränken, zu verschieben oder zu verweigern (Art. 25 ff. InfoG und Art. 7 ff. DZV).
Könnte der Zugang ein öffentliches oder privates Interesse beeinträchtigen, so wird er bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben. Das öffentliche Organ muss schriftlich Stellung nehmen, falls es beabsichtigt, den Zugang aufzuschieben, teilweise oder ganz zu verweigern oder trotz des Einspruchs einer Drittperson zu gewähren (Art. 32 InfoG und Art. 9 ff. DZV). Die ÖDSMB stellt den öffentlichen Organen Modelltexte für Stellungnahmen zur Verfügung.
Mit Ausnahme des Umweltbereichs bestehen feste Ausnahmen vom Zugangsrecht. In folgenden Fällen kann das öffentliche Organ das Gesuch in Anwendung der Art. 21 und 29 InfoG grundsätzlich ablehnen, ohne eine Risikobeurteilung oder eine Interessensabwägung vorzunehmen:
- Bereiche, die spezialgesetzlich geregelt sind;
- Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen;
- persönliche Meinungen, Gedankenaustausch und Stellungnahmen politischer oder strategischer Natur in internen Notizen, die den Besprechungen der öffentlichen Organe dienen;
- Dokumente, die der Vorbereitung der Entscheide des Staatsrats und der kommunalen und interkommunalen Exekutivbehörden dienen, die erst nach dem Entscheid, dessen Grundlage sie bilden, zugänglich sind.
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Ist das öffentliche Organ verpflichtet den Zugang zu einem amtlichen Dokument einzuschränken, muss es eine Schwärzungstechnik anwenden, bei der sichergestellt ist, dass die geschwärzten Passagen nicht mehr rekonstruiert werden können, aber klar erkennbar bleibt, was verborgen wurde (Art. 7 Abs. 3 DZV). Eine Anleitung zum Schwärzen von Textstellen ist auf der Website der ÖDSMG aufgeschaltet.
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Das Gesetz sieht für die öffentlichen Organe eine Frist von 30 Tagen für den Erlass ihrer Stellungnahmen oder Entscheide vor (Art. 36 InfoG und Art. 13 DZV). Die Frist kann einmal um 30 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch besondere Schwierigkeiten bereitet, und um die Zeitspanne, die zur Anhörung der allfällig betroffenen Drittpersonen nötig ist (Art. 13 Abs. 2 DZV).
Spezielle Regeln punkto Fristen kommen zur Anwendung, wenn es sich um ein Zugangsgesuch im Umweltbereich handelt.
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Der Zugang erfolgt durch die Einsichtnahme vor Ort, durch die Entgegennahme von Kopien in Papierform oder auf elektronischem Weg, durch die schriftliche oder mündliche Entgegennahme von Angaben über den Inhalt des Dokuments und wenn nötig durch ergänzende Erklärungen zum Inhalt des Dokuments (Art. 23 InfoG). Die Einsichtnahme erfolgt bei dem öffentlichen Organ, das für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs zuständig ist (Art. 23 InfoG und Art. 3 DZV). Die gesuchstellende Person kann die Art des Zugangs wählen, es sei denn, die gewünschte Art sei unverhältnismässig (Art. 3 Abs. 1 DZV).
So weit wie möglich verschickt das öffentliche Organ das Dokument per E-Mail oder gibt die Internet-Adresse an, von der es heruntergeladen werden kann (Art. 3 Abs. 1 DZV).
Der Zugang ist in der Regel kostenlos (Art. 24 Abs. 1 InfoG und Art. 4 Abs. 1 DZV), doch es gibt Ausnahmen (Art. 24 Abs. 2 InfoG, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und 6 DZV). So kann das Organ, das für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist, eine Gebühr erheben:
- wenn die Arbeit, die es für die Erstbehandlung des Gesuchs (Hilfe für die gesuchstellende Person, Suche nach dem Dokument, Anhörung der betroffenen Dritten, Verfügung) und die Gewährung des Zugangs (Streichungen im Dokument, Anfertigung einer elektronischen Kopie, zusätzliche Erläuterungen) aufwenden muss, mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt und zwar für den Teil der Arbeitszeit, der zwei Stunden übersteigt (Art. 4 Abs. 2 Bst. a DZV);
- wenn es eine Kopie des Dokuments aushändigt: für die Anfertigung einer Papierkopie, die Abgabe von Drucksachen und elektronischen Datenträgern sowie für den Postversand des Dokuments (Art. 4 Abs.2 Bst. b DZV).
Nach Artikel 5 DZV werden folgende Gebühren erhoben:
- 50 Rappen pro A4-Seite für die Abgabe von Papierkopien und die Zeit für deren Herstellung;
- 60 Franken pro Stunde für den Teil der Arbeitszeit, der zwei Stunden übersteigt;
- die tatsächlichen Kosten für die Herstellung von besonderen Papierkopien, für die Abgabe von Drucksachen und elektronischen Datenträgern sowie für den Postversand des Dokuments.
Das öffentliche Organ verzichtet darauf, Gebühren zu erheben, wenn der Betrag weniger als 30 Franken ausmacht oder wenn der Zugang vollständig verweigert wurde (Art. 6 Abs. 2 DZV). Die Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit gelten nicht für die Medien (Art. 24 Abs. 2 2. Satz InfoG und Art. 6 Abs. 4 DZV). Will das öffentliche Organ eine Gebühr erheben, teilt es der gesuchstellenden Person so bald als möglich mit, wie hoch diese voraussichtlich sein wird (Art. 6 Abs. 1 DZV).
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Es kann ein Schlichtungsgesuch eingereicht werden:
- wenn das öffentliche Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen Stellung nimmt;
- wenn das öffentliche Organ den Zugang zum gewünschten Dokument aufschiebt, einschränkt oder verweigert;
- wenn sich eine betroffene Drittperson gegen die Zugangsgewährung ausspricht.
Die antragstellende Person oder die betroffene Drittperson, die sich dem Zugang widersetzt, muss das Schlichtungsgesuch innert 30 Tagen nach Erhalt der Stellungnahme des öffentlichen Organs schriftlich bei der oder dem Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten stellen (Art. 36 Abs. 1 Bst. a InfoG und Art. 14 Abs. 1 DZV). Spezielle Regeln punkto Fristen kommen zur Anwendung, wenn es sich um ein Zugangsgesuch im Umweltbereich handelt.
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Die Schlichtung findet unter der Leitung der oder des Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten zwischen der antragstellenden Person oder der sich dem Zugang widersetzenden Person und der zuständigen Behörde statt. Die oder der Beauftragte hört beide Parteien an, die sich entweder schriftlich oder im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung äussern. Die oder der Beauftrage hat dabei Zugang zu allen amtlichen Dokumenten um beurteilen zu können, ob das öffentliche Organ das Zugangsgesuch gesetzeskonform behandelt hat (Art. 41 Abs. 3 InfoG). Sie oder er kann im Bedarfsfall Kopien der betreffenden Dokumente verlangen.
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist eine Einigung zwischen den Parteien. Sobald also eine Lösung gefunden wird, d. h. sobald eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt, gilt das Verfahren als abgeschlossen. Die Einigung wird schriftlich festgehalten und ist sofort vollstreckbar (Art. 14 Abs. 3 DZV). Scheitert die Schlichtung, so gibt die oder der Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragte den Parteien innerhalb von zehn Tagen eine Empfehlung ab (Art. 33 Abs. 2 InfoG und Art. 14 Abs. 4 DZV). Ist eine Empfehlung abgegeben worden, so trifft das öffentliche Organ von Amtes wegen einen Entscheid; schliesst es sich der Empfehlung an, so kann zur Begründung auf diese verwiesen werden (Art. 33 Abs. 3 InfoG und Art. 15 Abs. 2 Bst. a DZV). Dieser Entscheid kann angefochten werden (Art. 33 ff. InfoG, Art. 15 DZV).
In gewissen Fällen wird die Empfehlung der oder des Beauftragten durch einen Entscheid der Kommission ersetzt (Art. 33a InfoG).
Das Schlichtungsverfahren muss durchlaufen werden, bevor es zu einem Entscheid kommt und gemäss den ordentlichen Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden kann (Art. 33 Abs. 2 und 3 InfoG und Art. 34 f. InfoG).
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Gegen Entscheide, die nach den Artikeln 33 Abs. 3 und 33a InfoG getroffen wurden, kann gemäss den ordentlichen Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden (Art. 34 Abs. 1 InfoG), wobei die öffentlichen Organe in ihren Entscheiden eine Rechtsmittelbelehrung vorsehen müssen.
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Für den Umweltbereich gelten spezielle Regeln des Zugangsrechts, die weiter gehen als diejenigen, die allgemein im InfoG vorgesehen sind. Diese Regeln zielen darauf ab, das Öffentlichkeitsprinzip im Bereich der von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder ihnen nahestehenden Privatpersonen ausgeübten Tätigkeiten mit direktem Einfluss auf den Zustand der Umwelt noch besser zu verankern.
Die im InfoG und in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen beim Zugangsrecht müssen jeweils im Sinne der Aarhus-Konvention ausgelegt werden (Art. 25 Abs. 4 InfoG). Das Prinzip der konformen Auslegung bedeutet, dass die Bestimmungen des InfoG bei einem Zugangsgesuch zu Informationen über die Umwelt so interpretiert und angewandt werden müssen, dass der Sinn der Aarhus-Konvention und deren Ziele respektiert werden.
Die Anwendung der Aarhus-Konvention hat im Übrigen zur Folge, dass gewisse im InfoG genannte Ausnahmen nicht angewandt werden können, wenn es um Informationen aus dem Umweltbereich geht. Dies ist vor allem beim Schutz der Personendaten von juristischen Personen der Fall. Dies heisst allerdings nicht, dass juristische Personen sich im Umweltbereich auf keinerlei Schutz berufen können. Der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen bleibt vorbehalten (Art. 27 Abs. 3 InfoG in fine).
Zudem gelten bei der Aarhus-Konvention kürzere Fristen für die Behandlung von Zugangsgesuchen. Falls der Zugangssteller es ausdrücklich verlangt, muss der Entscheid am Ende des Zugangsverfahrens nach Art. 33 Abs. 3 InfoG spätestens 60 Tage nach Eingang des Gesuchs gefällt werden (Art. 36 Abs. 1bis und Art. 13a DZV). Diese Frist von 60 Tagen umfasst gegebenenfalls die Anhörung von betroffenen Drittpersonen, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit der oder dem Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragten sowie das Verfassen einer Empfehlung. Bei verkürzten Fristen muss die Stellungnahme spätestens innert 20 Tagen erfolgen (Art. 13a Abs. 2 DZV), und ein allfälliger Schlichtungsantrag muss innert 5 Tagen nach Empfang der Stellungnahme gestellt werden (Art. 36 Abs. 1bis in fine InfoG und Art. 14 Abs. 1bis DZV). Da die Gebote der Verfahrensbeschleunigung und des Schutzes der Persönlichkeit Dritter schwer miteinander zu vereinbaren sein können, ist Artikel 36 Abs. 1bis jedoch fakultativ.
Beispiel:
Sind Windmessungen dem Zugangsrecht unterstellt, die von einer Privatperson im Rahmen eines Windkraftprojekts gesammelt wurden und deren Resultate der Gemeinde zugestellt wurden?
→ Antwort: Ja. Die Privatperson, die das Dokument erstellt hat, muss als betroffene Drittperson konsultiert werden. Bei der Behandlung des Zugangsgesuchs muss die Gemeinde die allenfalls anzuwendenden Ausnahmebestimmungen der Aarhus Konvention entsprechend auslegen.
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Geht bei der Gemeinde ein Zugangsgesuch ein, so besteht gegenüber der gesuchstellenden Person eine Pflicht zur Hilfeleistung (Art. 32 Abs. 1 InfoG). Die Gemeinde unterstützt sie allenfalls dabei, das gesuchte Dokument zu identifizieren, und informiert sie über das Prozedere und die ihr zustehenden Rechte.
Die übrigen Massnahmen zur Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten werden von der ÖDSMB über die Kantonale Kommission und die Beauftragte getroffen. (Art. 39 ff. InfoG). Die ÖDSMB übt ihre Aufgaben auch für die Gemeinden aus (Art. 39 Abs. 3 InfoG).
Die Gemeinden können ein eigenes Fachorgan einsetzen; in diesem Fall nimmt dieses auch die Schlichtungsfunktionen wahr (Art. 39 Abs. 4 InfoG). Die Kantonale Kommission übt dann nur noch eine Oberaufsicht über die Fachorgane der Gemeinden aus; diese Organe geben ihr einen Tätigkeitsbericht ab (Art. 40 Abs. 1 Bst. d InfoG).