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Frage
Ist es aus der Sicht des Datenschutzes zulässig, ein Dossier des Bezirkssozialdienstes dem Gemeinderat oder Mitgliedern des Gemeinderats auszuhändigen?
Grundsatz
Die Bekanntgabe von Personendaten im Einzelfall ist nur dann zulässig, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind, insbesondere wenn das öffentliche Organ, das die Daten anfordert, sie für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt (Art. 10 Abs. 1 lit. a DSchG) oder wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf (Art. 10 Abs. 1 lit. c DSchG). Wenn es sich um besonders schützenswerte Daten handelt, unterstellt das DSchG das öffentliche Organ jedoch einer besonderen Sorgfaltspflicht (Art. 8 DSchG).
Antwort
Die Daten der vom Bezirkssozialdienst betreuten Personen sind besonders schützens- wert (Art. 3 lit. c Ziff. 3 DSchG). Daher ist eine besondere Sorgfaltspflicht geboten (Art. 8 DSchG), und bei der Bearbeitung müssen die in Artikel 4 ff. DSchG aufgeführten Grundsätze, vor allem Zweckbindung, Treu und Glauben sowie Verhältnismässigkeit, beachtet werden.
Es gibt keine Gesetzesbestimmungen, welche die systematische Bekanntgabe der Informationen in Bezug auf die Sozialhilfedossiers an den Gemeinderat vorsehen. Die Vermutung der Zustimmung kann ebenfalls ausgeschlossen werden, denn wenn eine Person vom Bezirkssozialdienst betreut wird, muss sie nicht erwarten, dass ihre Daten zwischen dem Sozialdienst und ihrer Wohnsitzgemeinde zirkulieren.
Allerdings ist zu prüfen, ob der Gemeinderat die Daten im Einzelfall für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Das SHG führte ein ganzes System ein (Sozialdienst, Kommission, kantonaler Sozialdienst), und in vielen Gemeinden ist ein Mitglied des Gemeinderats in der Kommission vertreten. Falls eine Gemeinderätin oder ein Gemeinderat ernsthafte Zweifel in Bezug auf die Bearbeitung des Dossiers eines in der Gemeinde wohnhaften Bürgers hat, so kann sie bzw. er sich durch dieses Ratsmitglied (Art. 60 Abs. 3 lit. b GG) über die materielle Hilfe informieren, welche die Gemeinde aufgrund des SHG zu leisten hat. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sollten in den meisten Fällen jedoch anonymisierte Daten genügen (d.h. Daten, anhand derer die Betroffenen nicht identifiziert werden können).
→ Antwort: Ja, aber nur ausnahmsweise.
Die Übermittlung eines Dossiers des Sozialdiensts an den Gemeinderat kann in Ausnahmefällen zulässig sein, in denen infolge berechtigter Zweifel Kontrollen durchgeführt werden.
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Frage
Darf die Gemeindekassiererin der Gemeindeversammlung den Namen einer von der Gemeinde unterstützten Person bekannt geben?
Grundsatz
Die Bekanntgabe von Personendaten im Einzelfall ist nur dann zulässig, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind, insbesondere wenn das öffentliche Organ, das die Daten anfordert, sie für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt (Art. 10 Abs. 1 lit. a DSchG) oder wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf (Art. 10 Abs. 1 lit. c DSchG). Wenn es sich um besonders schützenswerte Daten handelt, unterstellt das DSchG das öffentliche Organ jedoch einer besonderen Sorgfaltspflicht (Art. 8 DSchG).
Antwort
Im Gesetz wird klar dargelegt, dass bei fehlender gesetzlicher Grundlage nur die Ausübung einer gesetzlichen Aufgabe zur Bekanntgabe von Personendaten berechtigt. Laut Art. 3 lit. c Ziff. 3 und 8 DSchG handelt es sich im vorliegenden Fall um besonders schützenswerte Personendaten, bei denen besondere Sorgfalt notwendig ist. Die Gemeindeversammlung braucht den Namen nicht zu kennen, um ihre Funktion als Gemeindeversammlung zu erfüllen. Anonymisierte Daten (d.h. Daten, anhand deren die Betroffenen nicht identifiziert werden können) genügen, um die finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde und des betreffenden Sozialdiensts zu ermitteln.
→ Antwort: Nein.
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Frage
Darf der Sozialdienst verlangen, dass jemand Arbeit sucht und ihm Kopien der Bewerbungsschreiben und der Antworten der Arbeitgeber aushändigt?
Grundsatz
Personendaten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen nur dann bei einem öffentlichen Organ oder einem Dritten erhoben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, die Natur der Aufgabe es erfordert oder wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 9 Abs. 1 DSchG).
Antwort
Das Beschaffen von Daten ist zulässig, wenn sie bei der betroffenen Person erhoben werden; dies ist vorliegend der Fall.
Auch im Bereich der Sozialhilfe gibt es Bestimmungen. Das SHG bezweckt, die Eigen- ständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern (Art. 2 SHG), dies namentlich durch die persönliche Hilfe, die materielle Hilfe und die Massnahme zur sozialen Eingliederung (Art. 4 Abs. 1 SHG). Gemäss des mit der bedürftigen Person abgeschlossenen Eingliederungsvertrags muss diese gewissen ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechenden Pflichten nachkommen (Art. 4a SHG). Insbeson- dere kann ein Eingliederungsvertrag die betreffende Person verpflichten, sich wieder auf Arbeitssuche zu machen. Man kann sich daher nicht auf den Datenschutz berufen, um sich der Unterbreitung von Unterlagen zu widersetzen, welche die Anstrengungen zur Verbesserung der Situation belegen. Falls in den Kopien der Briefe Informationen stehen, die für die Erfüllung der Aufgabe des Sozialdiensts nicht notwendig sind, so könnten diese eingeschwärzt (unleserlich gemacht) werden.
→ Antwort: Ja.
Sozialdienst
Lead
Auszug aus dem Leitfaden zuhanden der Gemeinden
Direktionen / zugehörige Ämter
Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
KontaktinformationHerausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 07.09.2016
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