Gegenstand des Erlasses
sind gemäss Artikel 213a DStG und 167 DBG rechtskräftig veranlagte Steuern. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. Bei Erlassgesuchen bleibt die gesetzliche Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins in jedem Fall vorbehalten. Für Steuern gegen die eine Betreibung eingeleitet wurde (Zahlungsbefehl mitgeteilt), kann kein Erlassgesuch mehr eingereicht werden und ist gegenstandslos.
Beurteilung Erlassgesuch
Für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt des Erlassentscheids unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung hätte leisten können. Die Erlassbehörde prüft die konkreten Umstände und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Eine Notlage ist gegeben, wenn die steuerpflichtige Person in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist. Die Notlage muss dauerhaft sein. Ist sie lediglich vorübergehend (Einkommensschwankungen), kann sie bei der ordentlichen Veranlagung berücksichtigt oder durch eigene Anstrengungen bzw. allfälligen Vermögenszufluss beseitigt werden. Ist kein Erlass möglich kann allenfalls eine Zahlungserleichterung gewährt werden.
Die nötigen Auskünfte erhalten Sie vom Büro für Steuererlasse unter der Telefonnummer 026 305 34 84 oder per E-Mail sccifr33@fr.ch.