Die Finanzhilfe wird nach den folgenden Grundsätzen festgelegt:
M-06 | Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und andere Gebäudekategorien |
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Wärmeerzeugung ≤ 70 kW | Heizung: CHF 5000.- + 300.- / kWth Warmwasser: CHF 1000.- (Pauschalbetrag) |
IP-06 |
Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und andere Gebäudekategorien |
Wärmeerzeugung > 70 kW | Heizung: CHF 700.- kWth |
Fördergesuche müssen unbedingt vor Baubeginn eingereicht werden. Für laufende Arbeiten werden keine Subventionen gewährt (Art. 24 Subventionsgesetz vom17. November 1999).
Förderbeiträge können gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Anlage ist eine Elektromotor-Wärmepumpe und wird als Hauptheizung eingesetzt.
- Die Anlage ersetzt eine Öl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
- Die Bohrfirma verfügt über ein «Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen». Falls die Bohrfirma nicht im Besitz des Gütesiegels ist, muss sie eine von einer diplomierten Geologin oder einem diplomierten Geologen erstellte Bohraufnahme gemäss SIA 384/6 liefern.
Für Wärmepumpen bis 70 kW (M-06)
- Die Anlage wird in einem Gebäude eingebaut, dessen Gebäudehülle nach GEAK die Energieklasse E erreicht.
- Es handelt sich um ein Wärmepumpen-System-Modul (WPSM), soweit dies für die installierte thermische Nennleistung anwendbar ist.
Die Wärmepumpe verfügt über ein in der Schweiz gültiges internationales oder ein nationales Wärmepumpen-Gütesiegel sowie über eine Leistungsgarantie (zur Offerte) von EnergieSchweiz, falls es sich nicht um ein WPSM handelt.
Für Wärmepumpen über 70 kW (IP-06)
- Die Anlage verfügt über ein in der Schweiz anerkanntes internationales oder ein nationales Gütesiegel.
- Die Anlage verfügt über eine fachgerechte Strom- und Wärmemessung.
- Die Anlage kann bivalent eingesetzt werden; die fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage beträgt bis 100 kW 0 Prozent und, ab 100 kW 10 Prozent.
- In Gebieten mit Pflicht zum Anschluss an eine Fernheizung werden keine Förderbeiträge ausgerichtet.