Bedarfsplanung
Die Planung des Angebots der sonderpädagogischen Leistungen für Minderjährige und junge Erwachsene wird alle fünf Jahre erstellt. Sie wird vom Staatsrat beschlossen. Die erste Planung dieses Bereichs betrifft die Jahre 2022 bis 2026.
Für den Zeitraum 2022 bis 2026 hat die quantitative und qualitative Analyse des stationären Angebots im Kanton Freiburg und der ergänzenden Indikatoren die Notwendigkeit aufgezeigt, 18 stationäre Plätzen für französischsprachige Kinder bereitzustellen. Darunter sind 13 Plätze für Kinder zwischen 5 und 15 Jahren im Süden des Kantons. Diese zeigt auch die Notwendigkeit zur Schaffung von zwei neuen Plätzen und der Möglichkeit zu einzelnen Übernachtungen für Kinder mit einer schweren Behinderung (zweisprachig); zur Schaffung von zwei zusätzlichen Auszeit-Aufenthalte (interne Time-out-Leistung) für Kinder im Alter von 7 bis 11 Jahren (zweisprachig); die Stärkung der Ressourcen für die Anpassung der stationären Leistungen (zweisprachig); die Stärkung der Ressourcen für Schutzunterbringung in sonderpädagogischen SoA-Institutionen (zweisprachig); Plätze in einer Tagesstruktur für Minderjährige und junge Erwachsene, die die Schule abgebrochen haben und keinen Anschluss an den Arbeitsmarkt haben (zweisprachig) sowie die Stärkung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung für 0-18-Jährige (zweisprachig) auf.
Der Staatsrat hat diesen Bericht vom 30. November 2021 zur Kenntnis genommen.
Verfügbare Dokumente
Planungskommission
Eine vom Staatsrat eingesetzte Kommission ist für die Bedarfsplanung der sozialpädagogischen Institutionen zuständig. Sie bringt die Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Institutionen, die Gerichtsbehörden, die öffentlichen Spitäler und die kantonale Verwaltung zusammen.
Betriebsbewilligung
Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. November 2017 über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien (SIPG) muss jede Institution, die mehr als fünf Menschen mit Behinderungen betreut, bei der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) eine Betriebsbewilligung beantragen. Die Institution muss insbesondere über Räumlichkeiten und Ausstattungen verfügen, die bestimmten Sicherheits- und Hygieneanforderungen der aufgenommenen Personen gerecht werden. Ausserdem muss sie die Tätigkeiten, die sie ausführen möchte, durch ein verpflichtendes Betreuungskonzept transparent offenlegen. Auch muss sie die Qualitätskriterien erfüllen. Schliesslich werden gewisse Anforderungen an die Leitungen der Institutionen gestellt.
Anerkennung
Um von der öffentlichen Hand Subventionen zu erhalten, muss eine sonder- und sozialpädagogische Institution neben der Betriebsbewilligung zusätzlich im Besitz einer von der Direktion für Gesundheit und Soziales erteilten Anerkennung sein. Die Anerkennung wird für eine Dauer von fünf Jahren gewährt, wenn die Leistungen der sonder- und sozialpädagogischen Institution spezifischen Kriterien bei der Qualität, Ausbildung und Geschäftsführung entsprechen. Ausserdem muss sie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einhalten und die angebotenen Leistungen müssen Teil der kantonalen Bedarfsplanung sein.
Kontrolle und Überwachung der Leistungen der Institutionen
Der Kanton muss den Menschen, die in seinem Gebiet wohnhaft sind, garantieren können, dass ihnen angemessene institutionelle Betreuungsleistungen zur Verfügung stehen, welche ihren Kompetenzen und Bedürfnissen entsprechen.
Im Hinblick auf diese Übereinstimmung werden zwei Ansätze verfolgt: die allgemeine Kontrolle der Leistungen und die individuellen Kontrollen der Leistungen in Bezug auf deren Übereinstimmung mit den Kompetenzen und den Bedürfnissen der Person. Die allgemeine Kontrolle erfolgt anhand einer Analyse der Daten, die von den sonder- und sozialpädagogischen Institutionen geliefert werden. Die individuellen Kontrollen wiederum erfolgen mittels Besuchen der Betreuungs- und Beschäftigungsstätten.
Verbindungsstelle des Kantons Freiburg
In seiner Funktion als Verbindungsstelle des Kantons Freiburg für Leistungen der anerkannten sonder- und sozialpädagogischen Institutionen verwaltet das SVA die Anträge auf Unterbringungen in den ausserkantonalen Institutionen. Es kontrolliert, ob die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und gibt sein Einverständnis für die Finanzierung des Aufenthalts. Als Verbindungsstelle verwaltet das SVA ausserdem die Dossiers der ausserhalb des Kantons wohnhaften Personen, die in einer Freiburger Institution untergebracht sind. Weiter behandelt sie die Streitfälle, die zwischen Kantonen, Institutionen und unterbringenden Diensten auftreten können.
Hier finden Sie die anerkannten Institutionen sowie die Interkantonale Vereinbarung.
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