Gemäss Beschluss vom 19. Dezember 2000 über die Kostenbeteiligung der in Sonderheimen untergebrachten Personen beteiligt sich die gesetzliche Vertretung der Minderjährigen oder jungen Erwachsenen an den Kosten der Unterbringung. Die Beteiligung hängt nicht von der finanziellen Lage der gesetzlichen Vertretung, sondern von der Art der beanspruchten Leistungen ab.
Für Minderjährige, die durch eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Massnahme untergebracht werden, und Minderjährige, deren Unterbringung vorsorglich erfolgt, beläuft sich der Beitrag je Präsenztag auf:
- Fr. 22.50 für interne Pensionärinnen und Pensionäre bis zum Ende der Schulpflicht (Ende der Orientierungsstufe)
- 32 Franken für interne Pensionärinnen und Pensionäre ab dem Monat, der der obligatorischen Schulzeit folgt
- 15 Franken für Kinder und Jugendliche, die dauerhaft in einem Tagesheim untergebracht sind
- 13 Franken pro Intervention bei externer Betreuung, altersunabhängig
Der Beitrag kann bei Minderjährigen, die eine erzieherische Massnahme bedürfen, um 5 Franken je Tag herabgesetzt werden, wenn mehrere Minderjährige aus der gleichen Familie im Heim untergebracht sind. Dafür muss der Direktion für Gesundheit und Soziales via Sozialvorsorgeamt ein Gesuch zugestellt werden.
Für Absenztage wird kein Beitrag verlangt.
Wird mindestens eine der drei täglichen Mahlzeiten in der sozialpädagogischen Institution eingenommen, gilt der Tag als Präsenztag.
Minderjährige oder junge Erwachsene, die eine IV-/AHV-Zusatzrente beziehen, können bei der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch um Ergänzungsleistungen der AHV/IV einreichen. Bei Zuspruch der Ergänzungsleistungen wird die Beteiligung an den Unterbringungskosten anders berechnet.
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