Diese Rechtsvorschriften wurden festgesetzt, um folgendes zu gewährleisten:
- Der korrekte Gebrauch von Tierarzneimitteln: indem Personen, die Medikamente abgeben oder einsetzen, diese in einem Register aufzeichnen müssen. Das erlaubt eine Rückverfolgbarkeit des Einsatzes der Medikamente und der behandelten Tiere.
- Die Lebensmittelsicherheit und der Schutz der Konsumenten vor unerwünschten Hemmstoffrückständen. Das Gesetz sieht Toleranz- und Grenzwerte für Arzneimittel-Rückstände bei den zum Konsum bestimmten Tieren vor. Es sind ebenfalls Absetzfristen festgesetzt, die nach einer Behandlung mit Medikamenten eingehalten werden müssen, bevor die Tiere zur Schlachtung abgegeben werden dürfen.
- Der Schutz der Tiergesundheit dank der Garantie einer Versorgung mit qualitativ einwandfreien, sicheren und wirksamen Arzneimitteln. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) gilt als die offizielle Aufsichtsbehörde, die die Qualität der Heilmittel aufgrund von international validierten Kriterien überwacht.
Zusammengefasst müssen Nutztierhalter:
- ein Behandlungsjournal und eine Inventarliste der Tierarzneimittel halten;
- eine TAM-Vereinbarung mit dem Betriebstierarzt abschliessen, damit Tierarzneimittel auf Vorrat bezogen und vom Tierhalter selbst verabreicht werden dürfen;
- die Tierarzneimittel sauber und korrekt aufbewahren;
- den Käufer informieren, falls die Absetzfrist noch nicht abgelaufen ist.
Präzisere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Charta der guten Praktiken
Der Verein Freiburger Tierärzte (gegründet 1852) und das LSVW Freiburg haben am 17. Mai 2018 in Greyerz, im Rahmen des StAR-Programms zum sachgemässen Antibiotikaeinsatz, die Charte der guten Praktiken verabschiedet.
Im Kanton Freiburg gilt diese Charta als Richtlinie für die Veterinärbranche im Bereich der Heilungsmethoden für Nutztiere und der Bestandesmedizin. Für alle im Kanton praktizierenden Tierärztinnen/-ärzte identisch, werden diese guten Praktiken dadurch respektiert und implementiert.
Weitere Informationen zur Branche finden Sie auf der Internetseite der Verein Freiburger Tierärzte (VFT).
Betäubungsmittel
Die Kontrolle der Betäubungsmittel in den Tierarztpraxen des Kantons Freiburg findet anlässlich der regulären Kontrollen der Tierarztapotheken statt.
Tierarztpraxen können nicht verwendete oder abgelaufene Betäubungsmittel (aus tierärztlichem Gebrauch) über das LSVW entsorgen (Einsendung oder Abgabe am Schalter des LSVW, begleitet von einer Liste mit den Mengenangaben).
Dokumente
Kantonale Gesetzesgrundlagen
Eidgenössische Gesetzesgrundlagen
- Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
- Bundesgesetz VOM 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG
- Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)
- Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (ISABV-V)
- Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM)
Externe Links
- Internetseite Swissmedic
- Internetseite Verein Freiburger Tierärzte (VFT)
- BLV - Fachgerechter Umgang mit Tierarzneimitteln
- BLV - Tierarzneimittel - Verschreibung, Abgabe und Anwendung
- BLV - Tierarzneimittel - Aufzeichnung und Büchführung
- BLV - Tierarzneimittel - Ausbildung im Bereich TAM
- BLV - Tierarzneimittel - Rückstände
- BLV - Fachgerechter Umgang mit Tierarzneimittel
- StAR - Strategie Antibiotikaresistenz