Beendet ein Paar das Zusammenleben, schaltet sich das Gericht nicht unbedingt ein, ausser wenn einer der Ehepartner die Verfügung von Eheschutzmassnahmen beantragt.
- Bei einer tatsächlichen Trennung bleibt die rechtliche Wirkung der Ehe bestehen: Nachname, Unterhaltspflicht, Erbrechte.
- Es kann eine separate Besteuerung beantragt werden.
- Das Recht, die eheliche Gemeinschaft zu vertreten, endet. Allerdings bleibt der Schutz von Dritten, die nicht wussten, dass die Ehepartner getrennt leben, vorbehalten.
Ende der tatsächlichen Trennung
Die tatsächliche Trennung endet, wenn die Ehepartner ihr gemeinsames Leben wieder aufnehmen.
In diesem Fall werden gerichtlich angeordnete Massnahmen zur Organisation des getrennten Lebens (d.h. hinfällig, mit Ausnahme der Gütertrennung und der Massnahmen zum Schutz der Kinder).
Fin de la séparation de fait
La séparation de fait prend fin en cas de reprise de la vie commune par les époux/épouses ou les partenaires enregistré-e-s. Dans ce cas, les éventuelles mesures de protection de l’union conjugale ordonnées par la justice pour organiser la vie séparée tombent, à l’exception de la séparation de biens et des mesures de protection de l’enfant.