Der Antragsteller muss dem Amt ein schriftliches Gesuch, mit den Angaben über die Person, sowie die Region, in der die Tiere gehalten werden, unterbreiten.
Die vorgesehene Route muss jedoch direkt mit den verschiedenen Grundbesitzern der durchquerten Zonen abgesprochen werden.
Wichtig: das Treiben von Wanderschafherden ist nur zwischen dem 15. November und dem 15. März erlaubt. Das Wandern mit Zuchtschafen und trächtigen Tieren ist verboten.