Klauentiere
Der Tierhalter muss:
- eine Bestandeskontrolle führen,
- seine Tiere identifizieren (für Klauentiere mit Ohrmarken),
- Geburt, Zugänge, Abgänge und Schlachtung jeden Rindes der Tierverkehrsdatenbank (TVD) melden.
Seit dem 1. Januar 2011 müssen Tierhaltende der TVD ebenfalls den Zukauf von Schweinen via das Portal www.agate.ch melden.
Das Begleitdokument:
- begleitet Klauentiere während jedem Transport,
- muss auf dem Betrieb aufbewahrt werden (Kopie auf dem Herkunftsbetrieb, Original auf dem Bestimmungsbetrieb).
Pferde
Seit dem 1. Januar 2011 müssen alle Pferde:
- bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) über das Portal www.agate.ch registriert werden,
- einen Pferdepass besitzen.
Nach dem 1. Januar 2011 geborene Fohlen müssen zudem per Mikrochip identifiziert werden.
Bienenstände
Um besser gegen Bienenkrankheiten ankämpfen zu können, müssen Bienenhalter seit dem 1. Januar 2010 gewisse Vorschriften respektieren. Sie müssen:
- alle Bienenstände in der Schweiz (ob bevölkert oder nicht) bei der kantonalen Stelle registrieren. Für den Kanton Freiburg laufen diese Meldungen über das Landwirtschaftsamt: Neuregistrierung des Bienenstandes
- das Verbringen von Bienenvölkern von einem Inspektionskreis in einen anderen melden.
- jeden Bienenstand mit der zugewiesenen Standnummer beschriften.
Neue oder nicht registrierte Bienenhalter müssen sich selbst bei der kantonalen Stelle melden.
Nach Tierseuchenverordnung (TSV, SR 9016.401, art. 18a, 19a, 20) sind Imker verpflichtet, die Bestandeskontrolle zu führen. Für jeden Bienenstand muss ein separates Formular (siehe unten) ausgefüllt werden. Neben den Angaben zu Imker und Bienenstand sind auch die Anzahl der ein- und ausgewinterten Bienenvölker sowie alle Zu- und Abgänge einzutragen.
Das Formular ist während drei Jahren bei den Imkern aufzubewahren. Anlässlich des Besuches der Bieneninspektorin / des Bieneninspektors wird dieses Formular kontrolliert und unterschrieben. Falls Bienen in einen anderen Inspektionskreis verstellet werden, müssen die zuständigen Bieneninspektoren (gem. Art. 19a der TSV) vorgängig informiert werden.
Fischhaltungen
Seit dem 1. Januar 2010 müssen sich alle betrieblichen Einrichtungen, die Fische zu Speise-, Besatz- oder wissenschaftlichen Zwecken züchten oder halten, registrieren.
Geflügel
Die Haltung von Geflügel, inkl. Hobbyhaltung, muss dem Landwirtschaftsamt (LwA) gemeldet werden: Geflügelhalter. Die Einstallung von Geflügelherden ab einer bestimmten Grösse (z.B, > 250 Zuchttiere) muss bei der TVD registriert werden.