Gemäss Artikel 18a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) sind Imker-innen verpflichtet, dem Amt für Landwirtschaft innert zehn Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel der Imkerin oder des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden.
https://www.fr.ch/de/energie-landwirtschaft-und-umwelt/landwirtschaft-und-nutztiere/bienenstaende