Grundsätze
Gemäss dem Schulgesetz vom 9. September 2014 hat jedes Kind im obligatorischen Schulalter das Recht, einem Unterricht zu folgen, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht. Für die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf verfügt der Kanton Freiburg seit März 2015 über ein Sonderpädagogik-Konzept, das die Grundsätze für den Bereich der Sonderpädagogik im Kanton festlegt.
Alle Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie unter Berücksichtigung ihres schulischen Umfelds sowie von schulorganisatorischen Belangen die Schule in ihrem Wohnort oder Wohnquartier besuchen können. Integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen.
Man versteht unter Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf solche, bei denen festgestellt wird, dass die Gefahr eines Schulversagens besteht und/oder dass sie Beeinträchtigungen, die ihre Entwicklung gefährden, und/oder Lernbehinderungen haben und dass sie eine Behinderung haben.
Zu den Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zählen solche, die langfristige körperliche, psychische, kognitive oder die Sinneswahrnehmung betreffende Beeinträchtigungen haben, welche sie in Anbetracht der Besonderheiten des schulischen Umfelds an der vollen und wirksamen Teilhabe am Schulleben hindern können.
Anordnung niederschwelliger (NM) oder verstärkter (VM) sonderpädagogischer Massnahmen
Wenn die Eltern bei ihrem Kind Probleme beobachten, die einen Zusammenhang mit der Schule aufweisen, sollten sie dies der Lehrperson mitteilen. So kann ein gemeinsames Gespräch vereinbart werden, an dem die Situation der Schülerin oder des Schülers besprochen wird. Falls nötig können im Anschluss an diese Sitzung sonderpädagogische Massnahmen beantragt werden. Dieses Gesuch wird im 1. und 2. Zyklus bei der Schuldirektion der Primarschule eingereicht. In der Orientierungsschule (3. Zyklus) wird es bei der Schuldirektion der Orientierungsschule eingereicht.
Um eine geeignete Unterstützungsmassnahme vorzuschlagen, holt im 1. und 2. Zyklus die Schuldirektion und im 3. Zyklus die Schuldirektion der Orientierungsschule die Stellungnahme der Fachpersonen ein, die je nach Art der Bedürfnisse für den Fall zuständig sind. Die Schuldirektion entscheidet anschliessend im Rahmen der von der BKAD festgelegten Vorgaben über die Gewährung und den Umfang der Unterstützungsmassnahmen. Die Eltern werden in das Verfahren miteinbezogen.
Für den Entscheid über die Anordnung verstärkter sonderpädagogischer Massnahmen ist das Sonderschulinspektorat zuständig. Es stützt den Entscheid auf die Stellungnahme der unabhängigen kantonalen Abklärungsstelle. Diese hat die Aufgabe, das Gesuch anhand des vollständigen Dossiers der Schülerin oder des Schülers zu prüfen. Dieses Dossier umfasst die pädagogischen, psychologischen, therapeutischen und medizinischen Berichte. Im Anschluss daran entscheidet die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor über die Anordnung von verstärkten Massnahmen (VM). Wird eine Massnahme angeordnet, so legt die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor auch deren Umfang und Form (integrativ oder separativ) fest.
Die Massnahme wird regelmässig überprüft.
Leistungsanbieter im Schulbereich
Im schulischen Bereich sind folgende Leistungsanbieter anerkannt:
- Centre éducatif et pédagogique (CEP) in Estavayer-le-Lac
- Centre d'Enseignement Spécialisé et de Logopédie - Le Carré d'As (CESL/G) in Romont
- Centre Scolaire et Educatif Clos Fleuri (CSER) in Riaz
- Centre Scolaire de Villars-Vert (CSVV) in Villars-sur-Glâne
- Classes d'Enseignement Spécialisé de la Gruyère (CENSG) in Bulle
- Flos Carmeli - Sprachklassen in Freiburg
- Schulheim - Les Buissonnets in Freiburg
- Home-Ecole Romand (HER) - Les Buissonnets in Freiburg
- Früherziehungsdienst (FED) in Freiburg
- Institut Les Peupliers in Le Mouret
- Institut St. Joseph in Villars-sur-Glâne
- Betreffende ausserkantonale Sonderschulen