Newsfeed - September 2019
Feed_8: Schul- und Unterrichtsmaterial sowie Finanzierung von kulturellen und sportlichen Aktivitäten: Wer finanziert was?
Die Lehrmittel sowie das Schul- und Unterrichtsmaterial werden den Schülerinnen und Schülern künftig unentgeltlich abgegeben. Ausgenommen davon sind persönliche Effekten und Ausrüstungsgegenstände. Die schulischen Aktivitäten sind ebenfalls kostenlos. Da die Gemeinden nicht mehr die Möglichkeit hatten, einen Teil der damit verbundenen Kosten den Eltern in Rechnung zu stellen (mit Ausnahme der Verpflegungskosten), wurde ein neuer Verteilschlüssel gefunden. Dieser wird zu Beginn des Schuljahres 2020/21 in Kraft treten. Nach dieser neuen Regelung ist vorgesehen, dass der Staat ‒ zusätzlich zu den Kosten der Lehrmittel ‒ die Kosten für das Schulmaterial übernimmt, während die Gemeinden die Kosten der an der Schule organisierten kulturellen und sportlichen Aktivitäten tragen. Schulische Aktivitäten, die im Ausland stattfinden, oder Aktivitäten, die ausserhalb der wöchentlichen Unterrichtslektionen auf Anmeldung hin angeboten werden, sind hingegen fakultativ. Die Gemeinden können für solche fakultativen Aktivitäten von den Eltern, deren Kinder dafür angemeldet sind, eine Kostenbeteiligung verlangen, um damit die tatsächlichen Kosten ganz oder teilweise zu decken. Projektwochen (Kultur- und Sportwochen) mit frei wählbaren Angeboten an den Orientierungsschulen, die während der Unterrichtszeit stattfinden, können kostenpflichtige Aktivitäten umfassen, sofern die Schülerinnen und Schülern unter einer breiten Auswahl unentgeltlicher Aktivitäten wählen können.
Um die Gemeinden bei der Bewältigung dieser unvorhergesehenen Ausgaben zu unterstützen, hat der Staat die Auszahlung von zwei Subventionsbeträgen in Höhe von 75 Franken pro Schüler/in vorgesehen. Damit soll ein Teil der Beträge, die den Eltern nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen, ausgeglichen werden, wobei der erste Subventionsbetrag für das Schuljahr 2018/19 und der zweite für das Schuljahr 2019/20 bestimmt ist.
Feed_7: Das Kantonsgericht bestätigt, dass die Gemeinden nach der Veröffentlichung des BG-Urteils den Eltern keine Beiträge mehr in Rechnung stellen durften
Eltern hatten gegen den Entscheid ihrer Gemeinde und des Oberamts des Vivisbachbezirks, ihnen ein Beitrag von 145 Franken für ein im Jahr 2018 durchgeführtes Skilager ihres Sohnes in Rechnung zu stellen, Beschwerde eingereicht. Daraufhin hat das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2019 (KGE-FR 601 2019 51) bestätigt, dass die Gemeinden den Bundesgerichtsentscheid vom 7. Dezember 2017 sofort nach dessen Publikation hätten berücksichtigen müssen. Sie hätten also darauf verzichten müssen, die Kosten für obligatorische kulturelle und sportliche Aktivitäten (mit Ausnahme der Verpflegungskosten) in Rechnung zu stellen.
Sie können das Urteil in der Liste im Download-Bereich einsehen (nur in französischer Sprache).
Feed_6: Vier Vorschläge zur Finanzierung kultureller und sportlicher Aktivitäten sowie des Schulmaterials (13.09.2018)
Der Staatsrat hat grünes Licht für die Vernehmlassung des Gesetzesvorentwurfs zur Änderung des Schulgesetzes (Schulgesetz, SchG) und des Gesetzes über die Sonderpädagogik (SPG) erteilt. Nebst drei Varianten und einer Motion für die Finanzierung der Schulkosten, die den Eltern nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen, werden im Vorentwurf die jüngst vom Grossen Rat angenommenen Motionen konkretisiert. Darüber hinaus gibt die Vernehmlassung den Teilnehmenden Gelegenheit, sich zu mehreren kürzlich eingereichten Motionen zur Schule zu äussern. Mit einem Fragebogen können die Meinungen der Befragten genau und gezielt erfasst werden. Die Vernehmlassung läuft bis zum 9. November 2018.
Feed_5: Die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts betrifft auch das Schulmaterial (20.06.2018)
Im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid vom 7. Dezember 2017, worin präzisiert wurde, dass alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, gilt es künftig zwischen dem Schulmaterial, das den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, und den persönlichen Effekten (Schultasche, Etui, Finken, geeignete Kleidung und Schuhe für die verschiedenen Aktivitäten usw.), für welche die Eltern zuständig sind, zu unterscheiden. So haben die Ämter für obligatorischen Unterricht eine Liste der persönlichen Effekte und Ausrüstungsmaterialien erstellt, mit denen die Eltern ihr Kind ausstatten müssen.
Denn gemäss dem Bundesgerichtsentscheid gilt die Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts nicht nur für die im Rahmen der Schule organisierten kulturellen und sportlichen Aktivitäten, sondern auch für das Schulmaterial wie Hefte, Stifte, Füllfederhalter, Gummi, Rechner usw. Die Gemeinden müssen den Schulen das während der Schulzeit für den Unterricht benötigte Material zur Verfügung stellen.
Während einer Übergangsphase (die Debatte im Grossen Rat zur Änderung des Schulgesetzes ist für Anfang 2019 geplant) und um jede Verschwendung zu vermeiden, empfehlen die Ämter für obligatorischen Unterricht den Eltern der Schülerinnen und Schüler, das Schulmaterial des letzten Jahres wiederzuverwenden, sofern sich dieses noch in gutem Zustand befindet.
Die erwähnte Liste finden Sie unten auf der Seite im Download-Bereich.
Feed_4: Drei Millionen Franken für die kulturellen und sportlichen Aktivitäten (01.06.2018)
Seit der Veröffentlichung des Bundesgerichtsentscheids vom 7. Dezember 2017, worin der Umfang des unentgeltlichen Grundschulunterrichts präzisiert wurde, können die Gemeinden den Eltern die Kosten der kulturellen und sportlichen Aktivitäten, welche die Schulen den Schülerinnen und Schülern anbieten, nicht mehr in Rechnung stellen. Davon ausgenommen sind lediglich die Verpflegungskosten. Der Staatsrat hat nun in seiner Sitzung vom 29. Mai 2018 beschlossen, die Hälfte der bisherigen Elternbeiträge, d. h. 3 Millionen Franken, zu übernehmen. Der Grosse Rat soll diesen Beschluss Anfang 2019 mit einer Änderung des Schulgesetzes konkret umsetzen.
Nachdem die Gemeinden und Schulleitungen der Primar- und Orientierungsschulen über die Folgen des Bundesgerichtsentscheids vom 7. Dezember 2017 für den Kanton Freiburg informiert wurden, hat die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) gemeinsam mit einer Delegation des Freiburger Gemeindeverbands (FGV) nach einer Lösung gesucht, die es erlaubt, die kulturellen und sportlichen Aktivitäten kurz- und langfristig beizubehalten. Die Gemeinden, die für diese zu Recht unvorhergesehenen, aber schon vereinbarten Ausgaben im laufenden Budget keine Mittel vorgesehen hatten, konnten sich ein letztes Mal an die Eltern wenden und an deren guten Willen appellieren: Mit Ausnahme der Verpflegungskosten von maximal 16 Franken pro Tag stand es diesen frei, einen Beitrag an den übrigen Kosten dieser Aktivitäten zu bezahlen. Es zeigte sich, dass die überwiegende Mehrheit der Eltern bereit war, den üblichen Beitrag an diesen Kosten zu leisten, wenn die Gemeinde sie darum ersuchte.
Die EKSD und der FGV erarbeiteten anschliessend einen Fragebogen für die Gemeinden mit dem Ziel, eine Liste sämtlicher kultureller und sportlicher Aktivitäten sowie der Schulmaterialien, die den Eltern in Rechnung gestellt werden, zu erstellen und die entsprechenden Beträge zu ermitteln. Diese Umfrage ergab, dass sich die Gesamtkosten im Jahr 2017 auf 16 Millionen Franken belaufen haben. Die Gemeinden übernahmen insgesamt 10 Millionen Franken dieser Kosten und die Eltern 6 Millionen Franken Weiterfakturierung).
Der Staatsrat hat nun in seiner Sitzung vom 29. Mai 2018 beschlossen, die Hälfte des Betrages, der bisher den Eltern in Rechnung gestellt wurde, d. h. 3 Millionen Franken, zu übernehmen. Dieser Betrag entspricht einem Subventionsbetrag von jährlich 75 Franken pro Schüler/in. Er wird zu den übrigen Subventionen (insbesondere für Jugend & Sport) sowie zu den verschiedenen Verkaufs-, Lotto- und/oder Sponsoringaktivitäten in unserem Kanton hinzukommen. Der Staatsrat hat die EKSD beauftragt, eine diesem Entscheid entsprechende Änderung des Schulgesetzes vorzubereiten. Diese soll eine gleichwertige Verteilung der Kosten, welche die Gemeinden bisher den Eltern in Rechnung gestellt hatten, zwischen den Gemeinden und dem Staat vorsehen. Der Vorentwurf wird voraussichtlich Ende des Sommers in die Vernehmlassung geschickt. Danach wird dem Grossen Rat so bald wie möglich ein Gesetzentwurf vorgelegt. Der Subventionsbetrag für das Schuljahr 2018/19 soll im Jahr 2019 ausbezahlt werden.
Feed_3: Treffen mit den Freiburger National- und Ständeräten in Bern (21.02.2018)
An seinem letzten Treffen mit der Freiburger Deputation in Bern hat der Staatsrat die Bundesparlamentarierinnen und Bundesparlamentarier auf die Konsequenzen des Bundesgerichtsentscheids für die Finanzierung von kulturellen und sportlichen Aktivitäten während der obligatorischen Schulzeit aufmerksam gemacht.
Auf Bundesebene wurden zwei Interpellationen eingereicht:
- Der Bund muss sportliche und kulturelle Aktivitäten im schulischen Bereich sicherstellen: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183019
- Unentgeltlicher Schulunterricht. Das Bundesgericht verunmöglicht Klassen- und Schneesportlager: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20183030
Feed_2: Finanzierung der kulturellen und sportlichen Aktivitäten (16.02.2018)
Vergangene Woche wurden die Gemeinden und Schulleitungen der Primar- und Orientierungsschulen über die Folgen des Bundesgerichtsentscheids vom 7. Dezember 2017 für den Kanton Freiburg informiert. Daraufhin empfing Staatsrat Jean-Pierre Siggen am 8. Februar eine Delegation des Freiburger Gemeindeverbands (FGV). An diesem Treffen konnte ein gemeinsamer Plan für das weitere Vorgehen erarbeitet werden: Es gilt eine Bestandsaufnahme für alle Gemeinden zu erstellen und nach Möglichkeit sollen die von den Schulen bereits organisierten kulturellen und sportlichen Aktivitäten aufrechterhalten bleiben.
Was bisher getan wurde:
- Der Gemeindeverband hat den Gemeinden und Schulleitungen einen Musterbrief für die Eltern zur Verfügung gestellt. Darin werden die Eltern eingeladen, ihre Kostenbeteiligung für geplante kulturellen und sportlichen Aktivitäten, für welche bereits Ausgaben oder Reservationen getätigt worden sind, beizubehalten. Denn in den aktuellen Gemeindebudgets sind dafür keine zusätztlichen Mittel vorgesehen. Bis auf die Verpflegungskosten von höchstens 16 Franken pro Tag steht es den Eltern jedoch frei, diese Rechnungen zu bezahlen, wie dies im Schreiben der EKSD vom vergangen 25. Januar erläutert wurde.
- Die EKSD und der FGV haben einen Fragebogen für die Gemeinden erarbeitet, mit dem eine Liste sämtlicher kultureller und sportlicher Aktivitäten erstellt werden sollen. Damit sollen die entsprechenden Beträge ermittelt werden. Die Gemeinden haben drei Wochen Zeit, um den Fragebogen auszufüllen.
- Mit der Delegation des FGV sind bereits weitere Treffen geplant, um Finanzierungslösungen zu finden und die entsprechenden Gesetzesänderungen vorzubereiten.
Für die EKSD ist es ebenso wie für den FGV und die von ihm vertretenen Gemeinden sehr wichtig, dass alle Schülerinnen und Schüler während ihrer obligatorischen Schulzeit weiterhin an einer angemessenen Anzahl schulischer Aktivitäten teilnehmen können. Daher möchten sie an der Teilnahmepflicht für die Schülerinnen und Schüler festhalten.
Feed_1: Für den Kanton Freiburg spielen die kulturellen und sportlichen Aktivitäten während der obligatorischen Schulzeit eine wichtige Rolle (25.01.2018)
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der unentgeltliche Grundschulunterricht alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel umfasst und den Eltern nichts mehr in Rechnung gestellt werden kann. Nach diesem Entscheid muss der Kanton Freiburg nochmals über die Bücher gehen. Künftig müssen die Gemeinden die Kosten des Schulmaterials sowie die Kosten der kulturellen und sportlichen Aktivitäten, welche die Schulen den Schülerinnen und Schülern anbieten, alleine tragen. Davon ausgenommen sind lediglich die Verpflegungskosten. Die neuen Rechtsgrundlagen sollten ab dem 1. August 2018 in Kraft treten. Siehe news.
Hintergrund
Was das Bundesgericht dazu sagt: Alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel müssen den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören auch die Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. In diesem Fall dürfen den Eltern nur jene Kosten in Rechnung gestellt werden, welche die Eltern aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen. Dies gilt also einzig für die Verpflegungskosten, da die Eltern auch in deren Abwesenheit für die Unterkunft ihrer Kinder aufkommen müssen (je nach Alter des Kindes zwischen 10 und 16 Franken pro Tag).
Der Kanton Freiburg ist von diesem Bundesgerichtsentscheid besonders betroffen, weil die von den Schulen organisierten kulturellen und sportlichen Aktivitäten für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch sind und die Gemeinden bisher einen Teil der damit verbundenen Kosten den Eltern in Rechnung stellen konnten (bis zu 300 Franken für die Kosten des Schul- und Unterrichtsmaterials sowie für die schulischen Aktitiväten, bis zu 400 Franken für die Schullager, Projektwochen oder Studienreisen). Für die EKSD ist es sehr wichtig, dass alle Schülerinnen und Schüler während ihrer obligatorischen Schulzeit weiterhin an einer angemessenen Anzahl schulischer Aktivitäten teilnehmen können (Chancengleichheit). Daher will sie an der Teilnahmepflicht für die Schülerinnen und Schüler festhalten.
Anmerkung: Ausgenommen davon sind Reisen ins Ausland, die der Zustimmung der Eltern bedürfen. Denn diese Aktivitäten wurden aus diesem Grund stets als freiwillig erachtet, weshalb den Eltern dafür weiterhin eine Kostenbeteiligung in Rechnung gestellt werden kann.
Heute hat sich die Rechtslage geändert, ist aber insoweit klar, als dass die Gemeinden gemäss Schulgesetz des Kantons Freiburg die Kosten des Schulmaterials sowie die Kosten für kulturelle und sportliche Aktivitäten alleine tragen müssen. Seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 29. Dezember 2017 sind die Eltern nicht mehr verpflichtet, die ihnen von den Schulen oder den Gemeinden zugestellten Rechnungen zu bezahlen (mit Ausnahme der Verpflegungskosten). Hinweis: Hingegen müssen sie die Rechnungen für Aktivitäten, die vor dem 29. Dezember 2017 stattgefunden haben, begleichen.
"Es ist nicht möglich, auf Zeit zu spielen, zumal die die Umsetzung der Schulgesetzgebung kurz vor dem Abschluss steht. Viele Gemeinden müssen ihr Schulreglement demnächst an einer Gemeindeversammlung verabschieden lassen. Die EKSD muss die bereits verabschiedeten kommunalen Schulreglemente genehmigen. Die Gemeinden können ihrer Gemeindeversammlung kein Schulreglement vorlegen, das eine Bestimmung enthält, die für verfassungswidrig erklärt wurde. Ebenso ist es der EKSD nicht möglich, kommunale Schulreglemente zu genehmigen, die eine verfassungswidrige Bestimmung enthalten.
Ein Entscheid des Bundesgerichts kann nicht angefochten werden. Das Bundesgericht ist das oberste Gericht der Schweiz. Es beurteilt in letzter Instanz alle Beschwerden gegen Urteile der höchsten kantonalen Gerichte. Eine Beschwerde dagegen ist in diesem Fall nicht möglich.