Neues Schulgesetz - Informationen für die Gemeinden
Das Gesetz über die obligatorische Schule gibt dem Schulsystem die nötigen Instrumente für eine stärkere Führung in die Hand, die vermehrt auf die Weiterentwicklung, Kontrolle und Qualitätsverbesserung der Schule und des Unterrichts ausgerichtet ist. So wird sich Schule verstärkt ihrer Hauptaufgabe widmen können: Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die es den Schülerinnen und Schüler ermöglichen sollen, ihren Platz in der Gesellschaft und im Berufsleben zu finden. Das Reglement legt die notwendigen Ausführungs- und Detailbestimmungen fest
Das Schulgesetz ist am 1. August 2015 in Kraft getreten. Das dazugehörige Reglement ‒ vom Staatsrat am 19. April 2016 genehmigt ‒ ist am 1. August 2016 in Kraft getreten.
Nähere Informationen zu den Ziele und Aufgaben der obligatorischen Schule sowie zu ihrem Betrieb und ihrer Finanzierung können der Botschaft vom 18. Dezember 2012 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die obligatorische Schule (Schulgesetz, SchG) entnommen werden.
Änderungen am Schulgesetz und am Gesetz über die Sonderpädagogik (27.03.2019)
Nach mehreren Motionen zur Anpassung des Schulgesetzes in organisatorischen Fragen sowie an die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die an das Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht erinnerte, wurden im Frühjahr 2019 mehrere Artikel des Schulgesetzes geändert. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
˃ Schul- und Unterrichtsmaterial sowie Finanzierung von kulturellen und sportlichen Aktivitäten: Wer finanziert was?
Die Lehrmittel sowie das Schul- und Unterrichtsmaterial werden den Schülerinnen und Schülern künftig unentgeltlich abgegeben. Ausgenommen davon sind persönliche Effekten und Ausrüstungsgegenstände. Die schulischen Aktivitäten sind ebenfalls kostenlos. Da die Gemeinden nicht mehr die Möglichkeit hatten, einen Teil der damit verbundenen Kosten den Eltern in Rechnung zu stellen (mit Ausnahme der Verpflegungskosten), wurde ein neuer Verteilschlüssel gefunden. Dieser wird zu Beginn des Schuljahres 2020/21 in Kraft treten. Nach dieser neuen Regelung ist vorgesehen, dass der Staat ‒ zusätzlich zu den Kosten der Lehrmittel ‒ die Kosten für das Schulmaterial übernimmt, während die Gemeinden die Kosten der an der Schule organisierten kulturellen und sportlichen Aktivitäten tragen. Schulische Aktivitäten, die im Ausland stattfinden, oder Aktivitäten, die ausserhalb der wöchentlichen Unterrichtslektionen auf Anmeldung hin angeboten werden, sind hingegen fakultativ. Die Gemeinden können für solche fakultativen Aktivitäten von den Eltern, deren Kinder dafür angemeldet sind, eine Kostenbeteiligung verlangen, um damit die tatsächlichen Kosten ganz oder teilweise zu decken. Projektwochen (Kultur- und Sportwochen) mit frei wählbaren Angeboten an den Orientierungsschulen, die während der Unterrichtszeit stattfinden, können kostenpflichtige Aktivitäten umfassen, sofern die Schülerinnen und Schülern unter einer breiten Auswahl unentgeltlicher Aktivitäten wählen können.
Um die Gemeinden bei der Bewältigung dieser unvorhergesehenen Ausgaben zu unterstützen, hat der Staat die Auszahlung von zwei Subventionsbeträgen in Höhe von 75 Franken pro Schüler/in vorgesehen. Damit soll ein Teil der Beträge, die den Eltern nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen, ausgeglichen werden, wobei der erste Subventionsbetrag für das Schuljahr 2018/19 und der zweite für das Schuljahr 2019/20 bestimmt ist.
˃ Weitere Änderungen
Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen
Wird der Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen erlaubt, so bestimmen die Gemeinde oder die Gemeinden des Schulkreises, in dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, in ihrem Schulreglement innerhalb der vom Staatsrat gesetzten Grenzen den Höchstbetrag, der den Eltern für die Schulkosten verrechnet wird. Diese Grenzen wurden am 24. September 2019 in der Verordnung über die verrechenbaren Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule festgelegt.
Schulkreiswechsel an den Orientierungsschulen
Bei einem Schulkreiswechsel an den Orientierungsschulen aus sprachlichen Gründen oder aufgrund der Aufnahme ins Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» trägt der Staat pro betroffene Schülerin oder betroffenen Schüler 100 % der Lohnkosten des Lehrpersonals und des sozialpädagogischen Personals. Dies entspricht einem Betrag von 4000 Franken pro Schülerin oder Schüler, der oder dem ein Schulkreiswechsel gestattet wird.
Eröffnung von Relaisklassen für Primarschülerinnen und Primarschüler sowie Finanzierung
Die an der Primarschule eingeführten Relaisklassen werden je zur Hälfte vom Staat und von den Gemeinden finanziert. Für die Organisation und Finanzierung des Transports von Schülerinnen und Schülern von ihrem Wohnort zur Relaisklasse ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, wie dies bereits für die OS-Schülerinnen und OS-Schüler der Fall ist.
Übermässig gezuckerte Lebensmittel und Süssgetränke: Empfehlung statt Verbot
Die Gemeinden sowie die Schuldirektionen sorgen dafür, dass den Schülerinnen und Schülern an den Schulen eine gesunde Ernährung angeboten wird. Dazu verzichten sie insbesondere darauf, ihnen übermässig gezuckerte Getränke und Lebensmittel zur Verfügung zu stellen. Sollte dies dennoch der Fall sein, so muss der Zuckergehalt der vorverpackten Lebensmittel klar verständlich angegeben werden.
Unterricht zu Hause: Mindestens ein ganzes Schulsemester
Der Unterricht zu Hause muss von der Direktion bewilligt werden. Die Bewilligung wird in der Regel nur für ganze Schulsemester gewährt.
Pflicht zur Vorlage eines Sonderprivatauszugs aus dem Strafregister auch im Bereich der Sonderpädagogik
Die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, das sonderpädagogische Fachpersonal sowie die von den sonderpädagogischen Einrichtungen angestellten Therapeutinnen und Therapeuten müssen bei ihrer Anstellung einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister vorlegen.
Verordnung über die verrechenbaren Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule und Reglement zum Schulgesetz
Diese Verordnung wurde vom Staatsrat am 24. September 2019 verabschiedet und wird am 1. August 2020 in Kraft treten. Das geänderte SchR wurde ebenfalls verabschiedet und tritt rückwirkend auf den 1. August 2019 in Kraft.
Dokumentation
- Informationen zu den Änderungen des Schulgesetzes (PDF, 420.97k)
- Änderung des Gesetzes über die obligatorische Schule, ASF 2019_020 (PDF, 143.75k)
- Änderung des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule (SchR) - Erläuternder Bericht (PDF, 472.23k)
- Verordnung zur Änderung des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule (PDF, 207.68k)
- Verordnung über die verrechenbaren Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule (PDF, 99.52k)
- Schulkreise und ausnahmsweise Abweichungen (PDF, 351.67k)
- Verordnung über die Festlegung der Inspektoratskreise für die Inspektion der Primarschulen und Orientierungsschulen (PDF, 83.2k)
- Directive d'application de la convention intercantonale du 20 mai 2005 et de la convention scolaire régionale du 8 juillet 2009 (PDF, 129.26k)