Der Bundesrat veröffentlichte am 6. April die Richtlinien zum Vollzug von zwei spezifischen Instrumenten zur Unterstützung des Kultursektors, die von den Kantonen umgesetzt werden müssen. Diese Instrumente sind Teil eines Massnahmenpakets, das der Bund am 20. März beschlossen hat, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie abzufedern. Zur Finanzierung dieses Massnahmenpakets wurde auf Bundesebene im Rahmen der COVID-Verordnung eine Tranche von 280 Millionen Franken für den Kultursektor zur Verfügung gestellt.
Der Anteil der Bundesmittel, der dem Kanton Freiburg zukommt, wird nach einem Verteilungsschlüssel berechnet, bei dem die Bevölkerungsgrösse und die Höhe der Kulturausgaben berücksichtigt werden. Der Freiburger Staatsrat hat im Bestreben, das vielfältige Kulturschaffen auf seinem Kantonsgebiet zu erhalten, rasch auf den Appell des Bundes reagiert. So hat er bereits zu Beginn der Gesundheitskrise angekündigt, dass die bereits zugesicherten Subventionen bis zum Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten beibehalten werden sollen. Am 6. April gewährte er einen Rahmenkredit von 4,733 Millionen Franken, um die Entschädigungsgesuche in gleicher Höhe wie der Bund mitzufinanzieren. Dazu unterzeichnete er eine Leistungsvereinbarung mit dem Bund und genehmigte am 14. April die kantonale Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung.
Rechnet man die Bundes- und Kantonsmittel zusammen, so sollen insgesamt 12,731 Millionen Franken in den Soforthilfe- und Entschädigungsfonds fliessen. Diese Beträge verteilen sich wie folgt:
- 9,466 Millionen Franken sind für die Ausfallentschädigung für abgesagte oder verschobene Veranstaltungen oder Projekte von Kulturunternehmen und Kulturschaffenden bestimmt. Die Ausfallentschädigung deckt dabei höchsten 80 % des finanziellen Schadens. Diese Massnahme wird vom Kanton umgesetzt, der sich die Finanzierung je zur Hälfte mit dem Bund teilt;
- 3,265 Millionen Franken sind für zinslose Darlehen zur Liquiditätshilfe an nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen vorgesehen. Die Darlehen belaufen sich auf höchstens 30 Prozent des Ertrags des Kulturunternehmens und müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025 zurückgezahlt werden. Diese Massnahme wird vom Kanton umgesetzt, aber vom Bund finanziert (von diesem Betrag werden 1,63 Millionen abgezogen, die im Budget für die Ausfallentschädigungen zurückgestellt werden).
Für die Umsetzung dieser Massnahmen ist die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) zuständig, deren Amt für Kultur die Gesuche bearbeitet. Die Gesuche müssen über das entsprechende Internetportal des Amts für Kultur übermittelt werden, auf dem alle notwendigen Informationen bereitgestellt werden. Die Anträge müssen einen plausiblen Zusammenhang mit den vom Staat getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie aufweisen und sich auf finanzielle Verluste beziehen, welche zwischen dem 28. Februar und dem 20. Mai 2020 für Veranstaltungen entstanden sind, die in diesem Zeitraum abgesagt wurden und bis zum 31. August 2020 hätten stattfinden sollen. Die Gesuche müssen nach Möglichkeit bis zum 30. April, aber spätestens bis zum 20. Mai 2020 eingereicht werden.
Der Staatsrat hofft, dass diese Sofortmassnahmen dazu beitragen, die von der Gesundheitskrise stark betroffenen künstlerischen und kulturellen Strukturen und Kompetenzen im Kanton zu erhalten.
Internetportal des Amtes für Kultur: www.fr.ch/de/ka/kultur-und-tourismus/kulturelles-leben-und-tourismus/covid-19-massnahmen-zur-unterstuetzung-des-kulturbereichs