iel der Sonderpädagogik ist es, Kinder sowie Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf in ihrer Autonomie, beim Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, in der Persönlichkeitsentwicklung und Sozialkompetenz zu fördern, damit sie so weit wie möglich am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrags und eingebettet in einen Rahmen von internationalen, nationalen und kantonalen Regelungen.
Der Gesetzesvorentwurf, der demnächst im Grossen Rat beraten wird, ist die rechtliche Umsetzung des kantonalen Konzepts, das der Staatsrat im März 2015 angenommen hat. Es handelt sich um eine Ergänzung zur Schulgesetzgebung, auch wenn Leistungsberechtigte von Geburt bis zum vollendeten 20. Altersjahr betroffen sind. Die Gesetzesvorlage führt die bewährte Freiburger Praxis weiter, die bereits ab 1999 mit ersten Integrationsschritten begonnen hat. So werden integrative Lösungen an der Regelschule bevorzugt, wobei stets das Wohl und die Entwicklungsmöglichkeiten der betreffenden Schülerinnen und Schüler beachtet sowie das schulische Umfeld und die Schulorganisation berücksichtigt werden. Die Rolle der Eltern im Verfahren zur Gewährung sonderpädagogischer Leistungen wird klarer festgelegt und verstärkt.
Ein einheitliches kantonales Angebot
Das kantonale Angebot wird von der EKSD festgelegt. Es gilt für den Vorschulbereich, die obligatorische Schule und den Nachschulbereich. Während der obligatorischen Schule deckt das Angebot die Regelschule und die Sonderschule ab. Das sonderpädagogische Angebot beinhaltet eine Reihe von Massnahmen:
- Massnahmen der Heilpädagogischen Früherziehung (HFE), die ab Geburt des Kindes bis zum Eintritt in die obligatorische Schule angeboten werden;
- niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen für Kinder und Jugendliche, bei denen die Gefahr eines Schulversagens besteht und/oder die in ihrer Entwicklung gefährdet sind und/oder die eine Lernbehinderung haben;
- verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung;
- interne Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung ab Einschulung bis zum 18. Altersjahr;
- pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Logopädie, Psychomotorik und Psychologie), die ab Geburt des Kindes bis zum 20. Altersjahr angeboten werden können;
- verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM), die von Förderzentren für Kinder und Jugendliche mit einer Seh- oder Hörbehinderung erbracht werden.
Die sonderpädagogischen Leistungen werden durch den Staat, die Gemeinden und die anerkannten sonderpädagogischen Einrichtungen erbracht. Die EKSD schliesst mit diesen Einrichtungen eine mehrjährige Rahmenvereinbarung und einen jährlichen Leistungsvertrag ab. Im Vorschul- und im Nachschulbereich werden die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen der Logopädie und Psychomotorik von freischaffenden Leistungsanbietern erbracht.
Zugang zum sonderpädagogischen Angebot und Organisation
Im Allgemeinen sind es die Eltern, die Leistungen für ihr Kind beantragen; das Sonderschulinspektorat entscheidet dann über die Gewährung der Massnahmen. Die Leitungen der Schulen sorgen ihrerseits für die Umsetzung und nach Bedarf für die Koordination der Massnahmen.
Gestützt auf das vom interdisziplinären Netzwerk vorbereitete Dossier ermittelt die unabhängige Abklärungsstelle den Bedarf an verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) und gibt eine Stellungnahme zum Umfang, zur Art und zum Durchführungsort der Massnahmen ab. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme verfügt das Sonderschulinspektorat verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) durch einen anerkannten Leistungsanbieter. Die Massnahme wird in der Regel alle zwei Jahre überprüft.
Die Eltern werden in das Abklärungsverfahren zur Gewährung sonderpädagogischer Massnahmen einbezogen, ebenso die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Reife. Für eine interne Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung ist das Einverständnis der Eltern erforderlich.
Die Entscheide der Sonderschulinspektorin oder des Sonderschulinspektors, welche die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen vermögen, können angefochten werden.
Die Kosten des Angebots werden zu 45% vom Kanton und zu 55% von den Gemeinden getragen
Der Staat und die Gemeinden übernehmen das Betriebsdefizit von sonderpädagogischen Einrichtungen und beteiligen sich an der Finanzierung von Investitionen, nach dem im Sozialwesen üblichen Verteilschlüssel: 45% für den Staat und 55 % für die Gemeinden. Mit dem gleichen Verteilschlüssel werden die Massnahmen der Heilpädagogischen Früherziehung und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen der Logopädie (für alle drei schulischen Bereiche) und der Psychomotorik (im Vor- und Nachschulbereich) finanziert.