Seit rund 10 Jahren arbeiten im Kanton Freiburg drei deutschsprachige Primarschulen – Murten, Düdingen und Kerzers – regelmässig mit Seniorinnen und Senioren zusammen. Im Jahre 2013 legte die EKSD den Rahmen für die Zusammenarbeit mit Seniorinnen und Senioren im Klassenzimmer fest. Ausgenommen sind Aufgaben pädagogischer Natur. Mögliche Aufgaben sind: Vorlesen oder Erzählen von Geschichten, Rezitieren eines Gedichts oder Aufführen eines Theaterstücks, Teilnahme im Musikunterricht und Begleiten von Liedern mit einem Instrument, Begleiten von Schülerinnen und Schülern bei sportlichen Aktivitäten und Ausflügen, Erzählen über Kindheit oder vergangenes Berufsleben.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes am 1. August 2015 wurden die Regeln für die Mitwirkung von Dritten in der Schule sowie die Teilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen Schuldirektion und Schulinspektorat geändert. Die Folgen dieser Veränderung für die Mitwirkung von Seniorinnen und Senioren wurden nicht immer richtig eingeschätzt. In Absprache mit dem DOA und dem Schulinspektorat stellten die drei betroffenen Schuldirektionen einen formellen Antrag auf Genehmigung, um ihre jeweiligen Projekte fortsetzen zu können. Zu diesem Zweck haben sie eine Liste der am Projekt beteiligten Seniorinnen und Senioren, die ihnen zugewiesenen nicht-pädagogischen Aufgaben und einen Auszug aus dem Strafregister vorgelegt. Letzteres wird für jede Funktion oder Tätigkeit verlangt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen beinhaltet, analog zu Artikel 26 Abs. 3bis des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG).
Nach der Analyse der Anträge und insbesondere der den Seniorinnen und Senioren zugewiesenen Aufgaben konnte das DOA feststellen, dass die überwiegende Mehrheit der Situationen – insbesondere die den Seniorinnen und Senioren zugewiesenen Aufgaben – dem definierten Rahmen entsprechen. Es erteilte den 10 aktiven Seniorinnen und Senioren der Primarschule Düdingen, den 7 der Primarschule Murten und den 7 der Primarschule Kerzers eine Genehmigung für das laufende Schuljahr.
Die Schuldirektionen der betroffenen Schulen haben sich verpflichtet, die Eltern zu Schuljahresbeginn über die mögliche Anwesenheit einer Seniorin oder eines Seniors im Klassenzimmer ihres Kindes zu informieren, die Seniorin oder den Senior einmal pro Schuljahr im Unterricht zu besuchen und in Zusammenarbeit mit dem Schulinspektorat jährlich eine Standortbestimmung über die Tätigkeiten der Seniorinnen und Senioren durchzuführen.
Der Nutzen eines freiwilligen Einbezugs von Seniorinnen und Senioren in den Unterricht wurde nie in Frage gestellt: Er trägt zweifellos zu einem besseren Zusammenhalt und generationsübergreifenden Verständnis sowie zur Stärkung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler bei ausserschulischen Aktivitäten bei. In Zukunft kann sich eine Schule, die eine/n oder mehrere Seniorinnen oder Senioren willkommen heissen möchte, direkt bei Pro Senectute melden. Wenn die Zusammenarbeit punktuell erfolgt, liegt es in der alleinigen Kompetenz der Schuldirektion, der Seniorin oder dem Senior die Teilnahme an der Aktivität mit der Klasse zu bewilligen. Ist eine langfristige und regelmässige Zusammenarbeit vorgesehen, muss die Schuldirektion einen entsprechenden Antrag beim DOA einreichen, indem die Bedingungen der Zusammenarbeit und die geplanten Aufgaben festgelegt sind. Ein Auszug aus dem Strafregister wird in diesem Fall von der Seniorin oder dem Senior angefordert.
Die EKSD und Pro Senectute bedauern die sehr emotionale Wendung der Ereignisse im Frühjahr und die Boshaftigkeit einiger Äusserungen. Tatsächlich müssen die betroffenen Schuldirektionen die Schulgesetzgebung einhalten, insbesondere die Vorschriften über die Mitwirkung von Dritten in der Schule. Dies ist nun erfolgt, ohne bestehende Projekte zu gefährden.
Mitwirkung von Dritten in der Schule: Um was geht es?
Nicht jedermann hat Zutritt zur Schule, um eine beliebige Materie zu unterrichten. Alle Mitwirkenden, einschliesslich der Eltern, müssen die Zustimmung der Schuldirektion einholen. Diese prüft, ob die Mitwirkung zweckmässig ist, auch wenn es sich um punktuelle Einsätze handelt. Bei regelmässiger Mitwirkung entscheidet das Amt (Art. 28 des Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule). Es geht vor allem darum, Interventionen oder Projekte und Initiativen von privatem Interesse, die nicht dem Auftrag der Schule entsprechen, zu vermeiden.
Für den Bereich der Gesundheitsförderung- und Prävention prüft die Fachstelle für Gesundheit in der Schule, Genehmigungsgesuche für schulexterne Personen: https://www.fr.ch/de/gesa/gesundheit/vorbeugung-und-foerderung/gesundheit-in-der-schule-informationen-fuer-fachpersonen
Vom Bewilligungsverfahren ausgenommen sind alle durch das Gesetz oder Direktion legitimierten Partner: Kantonspolizei (Verkehrserziehung), Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit, anerkannte Kirchen (konfessioneller Religionsunterricht), Schularzt (Gesundheitsprävention), logopädische, psychologische und psychomotorische Dienste usw.