Aufgrund einer Beschwerde von Eltern gegen eine Bestimmung des Volksschulgesetzes des Kantons Thurgau hat das Bundesgericht kürzlich klargestellt, wie die in Artikel 19 der Bundesverfassung verankerte Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts auszulegen ist. So hat es unterstrichen, dass alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen.
Unentgeltlichkeit für die Eltern, gesamte Kosten zu Lasten der Gemeinden
Für den Kanton Freiburg bedeutet dies, dass die Gemeinden künftig die gesamten Kosten des Schulmaterials sowie sämtliche Kosten für Exkursionen, kulturelle Besichtigungen, Sporttage, Projektwochen und die im Rahmen der schulischen Aktivitäten organisierten Schullager übernehmen müssen. Lediglich die Verpflegungskosten dürfen künftig den Eltern in Rechnung gestellt werden und zwar auch nur höchstens 16 Franken pro Tag.
Mehrere Bestimmungen unserer Gesetzgebung sind ab dem 29. Dezember 2017, dem Tag der Veröffentlichung des Urteils, nicht mehr anwendbar. Die Schulreglemente der Gemeinden und die Statuten der Gemeindeverbände sind ebenfalls betroffen, da sie eine Kostenbeteiligung der Eltern am Schulmaterial und an bestimmten schulischen Aktivitäten vorsehen. Sie müssen daher ebenfalls angepasst werden.
Sportliche und kulturelle Aktivitäten an der Schule sind in Frage gestellt
Unsere Direktion ist sich ebenso wie der Staatsrat der Gefahr bewusst, dass deutlich weniger schulische Aktivitäten durchgeführt werden, wenn die Gemeinden bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten, Exkursionen und Lagern den Eltern nur noch die Verpflegungskosten in Rechnung stellen können. Dabei spielen solche Aktivitäten eine wichtige Rolle.
Denn ein Lager ist ein besonderes Ereignis im Schulleben. Für zahlreiche Kinder bietet es Gelegenheit, eine neue Umgebung ausserhalb des familiären Umfelds und des Schulzimmers zu entdecken. Sie erleben das Gemeinschaftsleben ausserhalb der Schule mit all den kulturellen und gesellschaftlich-wirtschaftlichen Unterschieden, die es unter den Schulkameradinnen und Schulkameraden gibt. Zudem bedeutet so ein Schullager ein wichtiger Schritt hin zur Selbstständigkeit und zur Sozialisierung. Sportlager bieten ausserdem die Möglichkeit, eine Sportart zu erlernen oder sich in einer Disziplin zu verbessern und sich mehr zu bewegen.
Nebst den Schullagern sind auch sämtliche kulturellen Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler betroffen: Besuche von Museen, Ausstellungen, Denkmälern, Aufführungen, Theaterstücken, Filmvorführungen oder Konzerten, kreative gestalterische Aktivitäten, da die damit verbundenen Kosten (Transport, Betreuung, Eintritt, benötigtes Material usw.) künftig ausschliesslich von den Gemeinden getragen werden müssen.
Bildung einer Arbeitsgruppe
Aus dem Urteil des Bundesgerichts könnte sich eine neue Chancenungleichheit ergeben, da Kinder aus wohlhabenden Gemeinden mehr Ausflüge machen werden als Kinder aus weniger wohlhabenden Gemeinden. Um dies nach Möglichkeit zu vermeiden, wird die EKSD eine Arbeitsgruppe bilden, die sich einen Überblick über die Situation verschaffen und mit den verschiedenen Partnern (Staat, Gemeinden, Schulen) Lösungen finden soll, damit alle Schülerinnen und Schüler an einer angemessenen Anzahl schulischer Aktivitäten teilnehmen können.
Zudem muss abgeklärt werden, welche Schulmaterialien als persönliche Effekten der Schülerin oder des Schülers zu betrachten sind und damit zu Lasten der Eltern gehen (z. B. Kugelschreiber und Bleistifte, Schürze, Schreibetui usw.) und welche für den Unterricht unentbehrlich (z. B. Geo-Dreieck, Taschenrechner usw.) erscheinen und somit für die Eltern kostenlos sind. Mithilfe dieser Abklärungen wird es möglich sein, genauer zu beziffern, mit welchen zusätzlichen Ausgaben die Gemeinden rechnen müssen.
Die Arbeitsgruppe wird auch die nötigen gesetzlichen Änderungen vorbereiten, die ab dem 1. August 2018 in Kraft treten sollten.
Kulturelle und sportliche Aktivitäten während der obligatorischen Schulzeit sind wichtig
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der unentgeltliche Grundschulunterricht alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel umfasst und den Eltern nichts mehr in Rechnung gestellt werden kann. Nach diesem Entscheid muss der Kanton Freiburg nochmals über die Bücher gehen. Künftig müssen die Gemeinden die Kosten des Schulmaterials sowie die Kosten der kulturellen und sportlichen Aktivitäten, welche die Schulen den Schülerinnen und Schülern anbieten, alleine tragen. Davon ausgenommen sind lediglich die Verpflegungskosten. Damit alle Schülerinnen und Schüler während ihrer obligatorischen Schulzeit weiterhin an einer angemessenen Anzahl schulischer Aktivitäten teilnehmen können, hat die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) eine Arbeitsgruppe gebildet. Diese soll ebenfalls abklären, welche Schulmaterialien als persönliche Effekten der Schülerin oder des Schülers gelten und damit zu Lasten der Eltern gehen und welche für den Unterricht unentbehrlich erscheinen und somit von den Gemeinden zu bezahlen sind. Die neuen Rechtsgrundlagen sollten ab dem 1. August 2018 in Kraft treten.
Veröffentlicht am 31. Januar 2018 - 09h30
Herausgegeben von Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten
Letzte Änderung: 31.01.2018 - 09h30