Die Bundesbehörden haben in den letzten Wochen verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Gewährung der Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus zu erleichtern und die administrativen Abläufe zu vereinfachen. Am 20. und 25. März 2020 hat der Bundesrat namentlich Artikel 32 Abs. 2 und Artikel 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) aufgehoben. Unternehmen müssen die Kurzarbeit somit nicht mehr zehn Tage vor deren Beginn voranmelden. Diese Voranmeldefrist war in einem ersten Schritt bereits auf drei Tage gesenkt worden. Die eintägige Karenzfrist wurde ebenfalls aufgehoben. Diese Änderungen gelten, solange die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in Kraft ist.
Die Aufhebung der Karenzfrist gilt rückwirkend, wie das SECO in seiner Weisung 2020/04 vom 3. April 2020 festhält. Unternehmen, die im März Kurzarbeitsentschädigung beantragt haben, als diese Fristen noch Gültigkeit hatten, müssen also kein neues Gesuch einreichen oder Einsprache gegen den erhaltenen Entscheid erheben.
Die betroffenen Arbeitgeber können somit Kurzarbeit einführen:
- sobald sie ihr Gesuch der Post zum Versand abgegeben haben (Datum Poststempel) oder
- sobald das Gesuch bei der kantonalen Amtsstelle eingegangen ist, entweder im Briefkasten des AMA oder per Telefon (in diesem Fall muss tatsächlich ein Gesuch gestellt und nicht bloss eine Auskunft eingeholt werden; der Arbeitgeber muss das telefonische Gesuch zudem umgehend schriftlich bestätigen).
Das Amt für den Arbeitsmarkt hat seit dem 1. März 2020 rund 5000 Gesuche um Kurzarbeitsent-schädigung erhalten. 4000 davon wurden bereits bearbeitet und der Grossteil dieser Gesuche wurde gutgeheissen. Das vereinfachte Verfahren ist online auf der Seite zur Kurzarbeit unter fr.ch verfüg-bar. Die Hotline zur Kurzarbeit beantwortet die Fragen der Unternehmen von Montag bis Freitag zwischen 8 und 11.30 Uhr und zwischen 14 und 16.30 Uhr unter der Nummer 026 305 96 57.