Nach dem Beschluss des Bundesrats von heute Nachmittag, bestimmte sanitäre Massnahmen vom 18. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 zu verschärfen und zu verlängern, hat der Staatsrat die kantonale Verordnung angepasst. So werden die Massnahmen des Kantons Freiburg zur Gewährleistung der Kapazitäten des Gesundheitswesens des Kantons und die ausserordentliche Lage auf Kantonsebene bis zum gleichen Datum verlängert. Infolgedessen gilt auch das Aufgebot des KFO bis Ende Februar 2021.
Verlängerung der kantonalen Massnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft
Der Entscheid zur Schliessung von Geschäften, die nicht Konsumgüter des alltäglichen Bedarfs verkaufen, stellt eine erhebliche Verschärfung der Massnahmen dar. Der Staatsrat hat davon Kenntnis genommen, dass der vom Kanton Freiburg gewünschte differenzierte Ansatz vom Bund als unzureichend erachtet wurde, insbesondere wegen des neuen Virusstamms. Die Verlängerung der Schliessung bis Ende Februar ist auch ein schwerer Schlag für die bereits stark getroffenen Einrichtungen. Der Staatsrat möchte jedoch betonen, dass er sich dafür eingesetzt hat, dass der Kanton zu denjenigen gehört, die am meisten für die Unterstützung der Wirtschaft und der Beschäftigung tun.
Andererseits ist die Entscheidung, die Kriterien zur Unterstützung in Härtefällen zu lockern, beruhigend. Der Staatsrat hat sich gegenüber dem Bund nachdrücklich für diese Lockerung eingesetzt, mit dem Ziel, den Kreis der Begünstigten so weit wie möglich auszudehnen und vom Bund eine Unterstützung, die den wirtschaftlichen Auswirkungen der auferlegten sanitären Einschränkungen angemessen ist, zu erhalten.
Mit einer möglichst effizienten Kombination von kantonalen und eidgenössischen Massnahmen zur Wirtschaftsankurbelung verfolgt der Staatsrat das Ziel, um jeden Preis zu verhindern, dass diese doppelte Gesundheits- und Wirtschaftskrise durch eine Welle von Konkursen und Entlassungen schliesslich in eine soziale Krise mündet. Die angebotenen Lockerungen gehen somit in die richtige Richtung.
Konkret kommt ein Teil der Unternehmen, die bislang von den Hilfen gemäss den geltenden Regelungen ausgeschlossen waren, neu in den Genuss derselben.
Speziell für Betriebe, die für mindestens 40 Tage geschlossen werden müssen, bedeutet das: Es wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, damit Unternehmen, welche diese Anzahl von Tagen erreichen, schnell entschädigt werden können.
Die Verfahren zur Beantragung werden wohl über die Plattform abgewickelt, die derzeit für die Unterstützung von Restaurants, Bars und Diskotheken zur Verfügung steht. Diese sektorielle und vorübergehende Unterstützung wird bis zum 31. Januar 2021 verlängert (https://www.promfr.ch/de/covid-19-new/kwpv/), bis die neue Kategorie von Härtefällen eingeführt wird.
Die andere derzeit geltende Übergangsmassnahme (berechnet auf der Grundlage von Mieten oder Hypothekarzinsen) wurde ebenfalls bis Ende Januar verlängert (https://www.promfr.ch/de/covid-19-new/bmsv/), bis die neue Kategorie von Härtefällen eingeführt wird.
Der Staatsrat wird sich sehr bald mit dem Einbezug von Geschäften, die nicht lebensnotwendige Konsumgüter verkaufen, in diese Massnahmen beschäftigen und Präzisierungen zum Verfahren für die Beantragung dieser Unterstützungen bekanntgeben.
Telearbeit wird obligatorisch, wobei die staatlichen Leistungen sichergestellt werden
Der Staatsrat nimmt den Beschluss des Bundesrates über die Telearbeitspflicht, sofern sie aufgrund der Art der Tätigkeit und ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, zur Kenntnis.
Der Staat als Arbeitgeber wird die Verordnungen des Bundesrates zur Telearbeit anwenden und gleichzeitig die Leistungen des Service Public des Staates sicherstellen, insbesondere indem die Schalteröffnungszeiten beibehalten werden. Wenn Telearbeit nicht möglich ist, werden andere Massnahmen angeordnet: Dies bedeutet, dass das Tragen der Maske in Räumlichkeiten, in denen sich mehr als eine Person aufhält, obligatorisch ist. Schutzbedürftige Personen haben Anrecht auf Telearbeit oder auf einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz, oder es wird ihnen Urlaub gewährt.
Zu diesem Zweck wird der Staatsrat während der Pandemiezeit die Richtlinien, die von den Reglementen über das Staatspersonal abweichen, anpassen.