Um den Eltern, die in Bereichen von wesentlicher gesellschaftlicher Bedeutung wie Gesundheit, Sicherheit, Unterrichtswesen, sozialpädagogische Institutionen und Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen tätig sind, von Montag bis Freitag den Zugang zu den familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen und den Notbetreuungsangeboten in den Schulen zu gewährleisten, werden an der Anwendungsrichtlinie zur FBV-COVID-19 vom 17. März 2020 der Direktion für Gesundheit und Soziales und an der Verordnung über die vorübergehende Einstellung des Präsenzunterrichts an den Bildungseinrichtungen, die der EKSD, der VWD und der ILFD unterstehen, im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) die nachfolgenden Präzisierungen vorgenommen.
Wer darf seine Kinder während der COVID-19-Epidemie in Betreuungseinrichtungen geben?
Präzisierungen zu Artikel 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung zur Einschränkung des Betriebs der familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen ‒ Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus.
Veröffentlicht am 26. März 2020 - 14h16
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Herausgegeben von Coronavirus COVID-19
Letzte Änderung: 10.06.2020 - 17h20