Aufgrund des Bundesgerichtsentscheids müssen die bisher den Eltern in Rechnung gestellten Kostenbeiträge für das Schulmaterial (= alles, was für den reibungslosen Ablauf des Unterrichts notwendig ist, wie z. B. Hefte, Sammelmappen, Ordner, Agenden, Geometrieinstrumente, Materialien für die gestalterischen Fächer usw.) und für die obligatorischen schulischen Aktivitäten (Ausflüge, Schulreisen, Schullager, Sport- und Kulturtage usw.) gemäss dem Schulgesetz nunmehr von den Gemeinden getragen werden.
Drei Varianten und eine Motion als Folgemassnahmen des Bundesgerichtsentscheids 2c_206/2016 vom 7. Dezember 2017
Variante 1: Der Staat übernimmt die Hälfte der Kosten, die bisher den Eltern in Rechnung gestellt wurden, d. h. 3 Millionen Franken, was einem Subventionsbetrag von 75 Franken pro Schüler/in und Jahr entspricht.
Variante 2: Der Staat übernimmt die Kosten des gesamten Schulmaterials und überlässt den Gemeinden die Finanzierung der schulischen Aktivitäten ohne Kostenbeteiligung des Staates (wobei die J+S-Bundesbeiträge und die kantonale Finanzhilfe in Ergänzung zu den J+S-Bundesbeiträgen erhalten bleiben); dies entspricht einem Betrag von 6,5 Millionen Franken. Die Gemeinden finanzieren im Gegenzug sämtliche schulischen Aktivitäten, wodurch ihnen Mehrkosten in Höhe von 3,8 Millionen Franken entstehen.
Variante 3: Schulische Aktivitäten mit mindestens einer Übernachtung werden für fakultativ erklärt – folglich kann den Eltern eine Kostenbeteiligung in Rechnung gestellt werden. Bei dieser Variante würden das Schulmaterial sowie die sportlichen und kulturellen Aktivitäten für einen Tag (Besuche, Ausstellungen, Konzerte, Kinos, Schulreisen, Sporttage) von den Gemeinden getragen, ohne dass den Eltern eine Kostenbeteiligung in Rechnung gestellt werden könnte. Der ursprünglich vom Staatsrat beschlossene Subventionsbeitrag in Höhe von 3 Millionen Franken würde hingegen gestrichen.
Die Motion von Grossrat Jean-Daniel Chardonnens – eingereicht am vergangenen 27. Juni: Der Staat zahlt einen Mindestbeitrag von 150 Franken pro Schüler/in für schulische Aktivitäten, sofern die Gemeinde einen gleich hohen Beitrag wie der des Staates beisteuert (dazu sollte ein Höchstbetrag festgelegt werden).
Relaisklasse für die Primarstufe: Finanzierungsmodalitäten
Schülerinnen und Schüler mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, die den Unterricht und das Klassen- oder Schulklima erheblich beeinträchtigen, können in einer Relaisklasse unterrichtet werden. Die heute bestehenden Relaisklassen sind für OS-Schülerinnen und OS-Schüler (9H‒11H) vorgesehen. Die Primarschulen sind jedoch zunehmend mit Schülerinnen und Schülern mit schweren Verhaltensauffälligkeiten konfrontiert, für welche die heute verfügbaren Ressourcen nicht ausreichen. Obwohl die Schaffung einer Relaisklasse für Primarschülerinnen und Primarschüler grundsätzlich bereits beschlossen ist, müssen die Finanzierungsmodalitäten noch klar festgelegt werden. Der Staatsrat schlägt vor, dass der Staat und die Gemeinden die gemeinsamen Schulkosten – wie bei den OS – hälftig teilen.
Übernahme durch den Kanton der Schulkosten für den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis
Motion 2016-GC-130 Antoinette De Weck / Rose-Marie Rodriguez. Der Staatsrat weist die Behauptung zurück, dass Schulkreiswechsel Klasseneröffnungen nach sich ziehen und dass das Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» oder die Zweisprachigkeit einseitig vom Staat beschlossene Massnahmen bzw. Angebote seien. Er weist darauf hin, dass es bei den Schulkreiswechseln aus sprachlichen Gründen nicht um die Zweisprachigkeit geht. Vielmehr handle es sich hier um die konkrete Umsetzung des verfassungsmässigen Rechts auf Sprachenfreiheit, dessen Praxis im Kanton Freiburg im Jahr 2001 durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts geändert wurde. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vernehmlassung können angeben, welchen Vorschlag sie unterstützen: Den Vorschlag der Grossrätinnen Rodriguez und De Weck, die verlangen, dass der Staat bei einem Schulkreiswechsel an der Orientierungsschule aus sprachlichen Gründen oder im Rahmen der Teilnahme am Förderprogramm «Sport-Kunst-Ausbildung» für jede Schülerin oder jeden Schüler den Betrag von 4000 Franken, der einem Teil der Lohnkosten der Lehrpersonen entspricht, übernehmen soll. Dies unabhängig davon, ob eine zusätzliche Klasse eröffnet wird oder nicht. Oder den Vorschlag des Staatsrats, die Verordnung vom 19. April 2016 über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule in Absprache mit dem Freiburger Gemeindeverband (FGV) und den OS-Gemeindeverbänden sowie den Motionärinnen zu ändern.
Zweisprachigkeit und Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen
Motion 2018-GC-77, Nicolas Kolly / Benjamin Gasser. Die Grossräte Kolly und Gasser möchten die Beteiligung der Eltern bei einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen auf maximal 1000 Franken festlegen, unabhängig davon, ob sie in einer Konventionsgemeinde der Freien öffentlichen Schule Freiburg (FOSF) wohnen oder nicht. Die restlichen Kosten von maximal 3500 Franken würde die Gemeinde tragen, in der das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat. In der Motion wird zudem eine Änderung des Schulgesetzes verlangt, damit die Gemeinden des aufnehmenden Schulkreises der Gemeinde des Schulkreises, in dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, die durch den Schulkreiswechsel bedingten effektiven Mehrkosten und nicht nur die zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen können.
Verbot oder Beschränkung von Softdrinks und Schokoladeriegeln in den Verkaufsautomaten und Restaurants der Sekundarstufe 1 (OS)
Motion 2016-GC-132 Nicolas Repond / Nicole Lehner-Gigon.
Um den Zielen der Motion hinsichtlich der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, Artikel 41 des Schulgesetzes wie folgt zu ändern:
4 Die Gemeinden und die Schulleitungen sorgen gemäss dem in Absatz 1 genannten allgemeinen Konzept dafür, dass den Schülerinnen und Schülern an den Schulen eine gesunde Ernährung angeboten wird, indem sie insbesondere darauf verzichten, ihnen stark gezuckerte Getränke und Lebensmittel zur Verfügung zu stellen.
Diese Bestimmung gilt für alle obligatorischen Schulen und nicht nur für die Orientierungsschulen. Sie betrifft sowohl die Pausen, die an den Schulen angebotene Mittagsverpflegung wie auch die aufgestellten Verkaufsautomaten. Mit dieser Formulierung wird kein formelles Verbot von Süssgetränken und gezuckerten Lebensmitteln in Verkaufsautomaten an den Schulen eingeführt, sondern die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die von ihnen ausgewählten Anbieter werden aufgefordert, sich besonders für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler einzusetzen.
Unterrichtszeiten auf der Sekundarstufe 1 (OS)
Motion 2018-GC-78 Yvan Hunziker / Ruedi Schläfli. Die Grossräte fordern den Staatsrat auf, die Unterrichtszeiten der Orientierungsschulen zu ändern, damit die Schülerinnen und Schüler jeweils am Mittwochnachmittag frei haben. Auch sollen an den anderen Schultagen die Lektionen gestrichen werden, in welchen die Schülerinnen und Schüler bei den Hausaufgaben unterstützt werden. Der Staatsrat hat diese Motion noch nicht beantwortet, möchte jedoch diese Vernehmlassung nutzen, um insbesondere die Stellungnahme der von diesem Thema direkt betroffenen Schulpartner einzuholen und auch die Gründe in Erfahrung zu bringen, weshalb sie diesen Vorschlag annehmen oder ablehnen.
Unterricht zu Hause
Das öffentliche Interesse verlangt, dass der Staat sich um das Wohl der Kinder kümmert, die privat unterrichtet werden, damit ein ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet ist (Art. 18 KV). Dazu muss der Staat für den privaten Unterricht Bedingungen aufstellen und ihn genehmigungspflichtig machen, was in der Schulgesetzgebung umgesetzt wurde. Es zeigte sich aber, dass einige Gesuche für Unterricht zu Hause auf wenige Wochen pro Jahr beschränkt waren, die oft vor oder nach den Schulferien lagen. Bei Gesuchen dieser Art handelt es sich nicht um Unterricht zu Hause im Sinne der Gesetzgebung, da die beantragte Dauer von nur wenigen Wochen es nicht erlaubt, ein angemessenes individuelles Unterrichtsprogramm, das mit dem Lehrplan vereinbar ist, zu erstellen. Daher schlägt der Staatsrat vor, dass die Bewilligung für den Unterricht zu Hause in der Regel nur semesterweise und auf den Beginn eines Semesters beantragt werden kann.
Alle Unterlagen - Erläuternder Bericht, Antwortfragebogen zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und Empfängerliste - sind hier
Um Ihre Stellungnahme zu den zahlreichen in der Vernehmlassung zur Diskussion stehenden Punkte sowie die Analyse der Antworten zu erleichtern, bitten wir Sie, den der Vernehmlassung beigefügten Fragebogen auszufüllen. Bitte senden Sie Ihre Stellungnahme bis spätestens 9. November 2018 per E-Mail an folgende Adresse: schulgesetz@fr.ch (Dateianhänge im Word-Format).