Nachteilsausgleich
Die Nachteilsausgleichsmassnahmen dienen dazu, behinderungsbedingte Erschwernisse zu verringern. Sie richten sich an Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen Behinderung und/oder Funktionsstörung, die von einer von der Direktion anerkannten Fachperson (Schulpsychologin/Schulpsychologe, Logopädin/Logopäde, Ärztin/Arzt...) diagnostiziert worden ist bzw. sind.
Nachteilsausgleichsmassnahmen werden gewährt, wenn die Schülerinnen und Schüler fähig sind, die Lernziele und Anforderungen des Lehrplans zu erreichen.
- Massnahmen
- Verfahren für das Einreichen eines Gesuchs um Nachteilsausgleichmassnahmen
Massnahmen
Die Nachteilsausgleichsmassnahmen umfassen formale Anpassungen der Arbeitsbedingungen, des Unterrichts und der Prüfungen sowie das Bereitstellen von Hilfsmitteln. Dazu gehören beispielsweise:
- ein Zeitzuschlag für schriftliche Arbeiten und Prüfungen,
- Anpassungen der Aufgabenstellungen und Prüfungsformen,
- die Zulassung von technischen Hilfsmitteln
- räumliche Massnahmen.
Die Nachteilsausgleichsmassnahmen werden an die jeweilige Situation der Schülerinnen und Schüler angepasst und berücksichtigen deren besondere Bedürfnisse, wobei gleichzeitig der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben muss. Sie können folglich nicht sämtliche behinderungsbedingten Nachteile beheben.
Die Nachteilsausgleichsmassnahmen stellen keine Bevorzugung dar. Nachteilsausgleichsmassnahmen werden nicht im Schulzeugnis vermerkt.
Verfahren für das Einreichen eines Gesuchs um Nachteilsausgleichmassnahmen
Für die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen reichen die Eltern ein entsprechendes Gesuch ein, das mit dem nachfolgenden Formular gestellt wird:
- Formular für das Einreichen eines Gesuchs um Nachteilsausgleichmassnahmen
Die Eltern können dabei gegebenenfalls von der Lehrperson und/oder einer Fachperson unterstützt werden.
Das Gesuch kann eingereicht werden, sobald die Behinderung und/oder Funktionsstörung diagnostiziert und/oder nachgewiesen werden. Es muss ein ausführliches Gutachten einer vom Kanton anerkannten externen Fachperson enthalten, dessen Kosten in der Regel die Eltern übernehmen müssen.
Nach dem Eintreffen des Gesuchs wird geprüft, inwieweit sich die Behinderung oder Funktionsstörung auf das schulische Lernen auswirkt und welche Nachteile damit verbunden sind.
Gestützt auf diese Analyse entscheidet die Schulleitung, ob Nachteilsausgleichsmassnahmen gewährt werden oder nicht. Sie entscheidet auch, welche Massnahmen gegebenenfalls ergriffen werden.
Genehmigt die Schulleitung das Gesuch um Nachteilsausgleichsmassnahmen, so erfolgt anschliessend die Planung und Umsetzung dieser Massnahmen.
Die Ergebnisse der Umsetzung von Nachteilsausgleichsmassnahmen werden vom Netzwerk überprüft. Auf der Grundlage dieser Beurteilung können die Massnahmen angepasst werden. Die Nachteilsausgleichsmassnahmen werden regelmässig neu beurteilt.
Dokumente
- Gesuch für die Gewährung von Nachteilsausgleichs massnahmen (DOCX, 102.07k)
- Ablaufschema Nachteilsausgleich in der obligatorischen Schule (PDF, 301.5k)
- Dokument für das Gutachten zum Nachteilsausgleich (NA) und Anleitung (DOCX, 107.41k)
- Richtlinien der BKAD zur Gewährung von Nachteilsausgleichs massnahmen (PDF, 516.52k)
- Richtlinien der BKAD über die Bewilligung eines technischen Hilfsmittels (THM) (PDF, 205.13k)