Gebäude
Im Gebäudebereich gelten die allgemeinen Bedingungen gemäss Energiereglement vom 5. März 2001 (EnR).
Die Gemeinden und der Staat wenden ausserdem die folgenden besonderen Bestimmungen an, die ihrer Vorbildrolle als öffentliche Körperschaft entsprechen:
- Für alle ihre neuen Gebäude benutzen der Staat und die Gemeinden CO2-neutrale Mittel zur Wärmeproduktion für Heizung und Warmwasser (Art. 5 Energiegesetz);
- Die Gebäude sind optimal mit Heizungen und Warmwasseraufbereitungsanlagen auszustatten, die erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen, sofern dies technisch und betrieblich machbar und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 22 EnR);
- Alle öffentlichen Bauten müssen die Kriterien zur Verleihung des Minergie-P- oder Minergie-A-Labels erfüllen. Die Wahl des Standards hängt vom Zweck des Gebäudes, seiner Ausgestaltung, seinem Standort und von der technischen Machbarkeit ab;
- In Gebäuden des Staats, dessen Anstalten und der Gemeinden haben neu erstellte, umgebaute oder umgenutzte Gebäude, deren Geschossflächen für Dienstleistungs- oder gewerbliche Nutzungen insgesamt über 2000 m2 liegen, für diese Flächen die Grenzwerte für den spezifischen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung, Lüftung und Kälte gemäss den geltenden SIA-Empfehlungen einzuhalten (Art. 25 REn).
Der Minergie-P-Standard beinhaltet eine spezifische, auf einen niedrigen Energieverbrauch ausgerichtete Konzeption des Gebäudes. Der Minergie-A-Standard konzentriert sich dagegen etwas weniger auf die Qualität der Gebäudehülle, dafür verlangt er, dass der gesamte Energieverbrauch durch erneuerbare Energien gedeckt wird.
Beleuchtung
Es wurde nachgewiesen, dass die öffentliche Beleuchtung auf dem Kantonsgebiet relativ viel Elektrizität verbraucht und dass mit technisch und wirtschaftlich vernünftigen Massnahmen Einsparungen von 40% durchaus möglich sind.
Gestützt auf Artikel 5, Abs. 7 EnG verpflichten sich der Staat und die Gemeinden, bis am 31. Dezember 2018 die öffentliche Beleuchtung, für die sie zuständig sind, mit Sanierungsmassnahmen auf den neusten Stand der Technik zu bringen und die Beleuchtung energiesparend im Sinne von Artikel 15a Energiegesetz zu betreiben.
Bei Gebäuden ab einer bestimmten Grösse müssen die Gesetzesbestimmungen gemäss den MuKEn 2008 einen Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf für die Beleuchtung festlegen (Art. 15 Abs. 5 Energiegesetz).
Verbrauchskontrolle
Der Staat und die Gemeinden führen ein Register über den Energieverbrauch ihrer Gebäude und Betriebe.
Sie analysieren diesen Verbrauch jährlich und ergreifen Verbesserungsmassnahmen, soweit deren Wirtschaftlichkeit erwiesen ist.
Sie achten darauf, dass die Raumtemperatur der Nutzungsart angepasst ist, das heisst im Allgemeinen 20 Grad Celsius in Wohnungen und Büros.