Kommunale Energiekomission
Die Gemeinden müssen eine beratende Energiekommission aufstellen. Diese kann an eine bestehende Kommission angeschlossen werden oder eine solche erweitern.
Regionale Kommissionen, die mehrere kommunale Kommissionen vertreten, können von den betroffenen Gemeinden eingesetzt werden.
Kommunaler Energieplan
Gestützt auf Artikel 8 des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 sind die Gemeinden verpflichtet, einen kommunalen Energieplan (KEP) aufzustellen. Dafür müssen die Gemeinden folgende Aufgaben ausführen:
- eine Bestandesaufnahme der bestehenden Infrastrukturen aufstellen,
- das Potenzial zur Nutzung der verfügbaren Energiequellen analysieren,
- die Möglichkeiten zur rationellen Energienutzung analysieren,
- danach einen Aktionsplan aufstellen, der es ihnen erlaubt, ihre Ziele im Energiebereich zu erreichen.
Der kommunale Energieplan ist ein Planungsinstrument, das nur die Gemeindebehörden verpflichtet. Es hat für Privatpersonen keine obligatorische Wirkung.
Der kommunale Energieplan umfasst folgende Elemente:
- Die territorialen Aspekte für die Umsetzung der energetischen Ziele der Gemeinde, insbesondere die Gebiete, die im Bereich der Energieversorgung oder der Energienutzung ähnliche Merkmale aufweisen (wie etwa die Planung von Fernwärmenetzen, Gasnetzen, günstige Zonen für Wärmepumpen usw.);
- Andere territoriale Aspekte können ebenfalls erwähnt werden (wie etwa die Standorte, die sich für Windparkanlagen, Kleinwasserkraftwerke usw. eignen).
Massnahmen des kommunalen Energieplans, die die Gemeinden verbindlich erklären möchten, müssen in die ortsplanerischen Instrumente aufgenommen werden (Gemeinderichtplan, Zonennutzungsplan und Gemeindebaureglement).
Der kommunale Energieplan kann gemeinsam von mehreren Gemeinden oder von einer Region für ihr Gebiet aufgestellt werden. Jede betroffene Gemeinde muss ihn jedoch formell in ihre eigene Planung aufnehmen.
Besondere Gemeindevorschriften
Die Gemeinden, die eine aktive Energieplanung vorantreiben möchten, können gestützt auf Artikel 9 Energiegesetz in ihrem Zonennutzungsplan und im Gemeindebaureglement konkrete Vorschriften für Grundeigentümer im Bereich der Energienutzung zu erlassen (z.B. die Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie für die Brauchwassererwärmung, die Pflicht, beim Bau eines Hauses mindestens den Minergie-Standard einzuhalten, oder die Pflicht, ein Haus an ein Fernwärmenetz anzuschliessen).
Wer seinen Heiz- und Warmwasserbedarf zu mindestens 75% aus erneuerbaren Energien deckt, kann nicht zum Anschluss an ein Fernwärmenetz oder an ein gemeinsames Heizwerk verpflichtet werden.
Einführung besonderer Vorschriften für Grundeigentümer
Ob die energiepolitischen Ziele auf Gemeindeebene erreicht werden, hängt stark von den Akteuren auf dem Gemeindegebiet (Eigentümer/innen, Einwohner/innen, Unternehmen) ab und wird von Anreizmassnahmen und zwingenden Massnahmen beeinflusst. Das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 ermöglicht es deshalb den Gemeinden, besondere Vorschriften für Grundeigentümer zu erlassen und insbesondere bestimmte Elemente des kommunalen Energieplans verbindlich zu erklären.
Die Einführung von zwingenden Massnahmen für Grundeigentümer findet jedoch im Gegensatz zu den Anreizmassnahmen noch kaum Verbreitung.
Unser Leitfaden bezweckt deshalb, den Gemeindeverantwortlichen die entsprechenden Gesetzesbestimmungen in Erinnerung zu rufen, Denkanstösse für die Umsetzung sowie einige Ratschläge für die Einführung derartiger Massnahmen zu geben.
Der Leitfaden liefert allerdings keine abschliessende Liste der möglichen Vorschriften, die in die Ortsplanungsinstrumente aufgenommen werden können. Im Bereich der Raumplanung ist die Situation der einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich, weshalb hier keine Standardlösungen für alle Situationen angeboten werden können. Auch das Verfahren für die Ausarbeitung und Anpassung der Raumplanungsinstrumente wird hier nicht behandelt.
Es wird diesbezüglich auf die Arbeitshilfe für die Ortsplanung verwiesen, die von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) veröffentlicht wurde.