Gestützt auf Artikel 28 des Energiegesetzes vom 9. Juni 2000 sorgt die Gemeindebehörde gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung für die Einhaltung der Energiegesetzgebung bei Bau- und Umbauarbeiten und Renovationen an Gebäuden.
Das Amt für Energie kann nach vorheriger Anmeldung jederzeit und überall den Vollzug dieses Gesetzes kontrollieren und dazu Gebäude und Anlagen besichtigen; wenn nötig kann es die Gemeinde zum Handeln auffordern und den Fall dem Oberamtmann melden.