Betroffene Tiere lahmen und grasen typischerweise auf den Vorderknien ruhend oder liegend. Häufig folgen Abmagerung und Milchleistungsrückgang. Dieser führt zu einer schlechteren Gewichtszunahme bei Lämmern. Die Folge für Tierhalterinnen und Tierhalter sind wirtschaftliche Einbussen wie tiefere Verkaufserlöse und höhere Behandlungskosten.
Die Krankheit wird durch das weltweit verbreitete Bakterium Dichelobacter nodosus verursacht. Gemäss Schätzungen leiden in der Schweiz in jeder vierten Schafhaltung Tiere an typischen Krankheitsanzeichen der Moderhinke.
Überblick über den Ablauf des Sanierungsprogramms
- Während 5 Jahren werden jährlich alle Schafhaltungen zwischen dem 01. Oktober und dem 31. März auf Moderhinke getestet. Dies geschieht unabhängig vom Testresultat des Vorjahres
- Die Tierhalter melden sich beim verantwortlichen Tierarzt ihrer Region für einen Beprobungstermin. Welcher Tierarzt für Ihre Region zuständig ist, können Sie mittels Eingabe des Tierstandorts in obenstehender interaktiver Karte erfahren
- Moderhinke- positive Herden werden unter Sperre 1. Grades (= kein Tierverkehr, ausser direkte Abgabe zur Schlachtung) gestellt und müssen saniert werden
- Nach der Sanierung wird die Herde erneut getestet. Im Falle eines negativen Testresultats wird die Sperre aufgehoben
- Moderhinke- negative Betriebe müssen durch strikte Einhaltung der Biosicherheitsregeln vor einer Reinfektion geschützt werden
- Schafhaltungen, die bis zum 31. März nicht getestet wurden, werden unter Sperre 1. Grades gestellt
- Nach der ersten Probenahme können die folgenden Tests sowohl von den zuständigen Tierärzten als auch nicht-tierärztliche Kontrolleure hinzugezogen werden
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Häufig gestellte Fragen
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Die Moderhinkeimpfung ist seit dem 1. Juni 2024 verboten und bleibt für den gesamten Zeitraum des Bekämpfungsprogramms (mindestens 5 Jahre) verboten.
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Nein, die Verwendung von Kupfer- und Zinksulfaten (inkl. RepidermaSpray®) ist vom Bund nicht pro forma für die Sanierung der Moderhinke zugelassen. Die Verwendung von Formaldehyd ist verboten. Das in der Schweiz für die Sanierung zugelassene Produkt ist "Desintec Hoofcare Special D". Die Bestellung des Produkts obliegt den Tierhaltern.
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Ziegen können asymptomatische Träger von D. nodosus sein und somit den Erfolg der Sanierung von Schafen gefährden, wenn diese beiden Arten zusammen gehalten werden. Ziegen sollten daher auch in die Sanierung (Klauenschneiden, Tupfer, Klauenbad) miteinbezogen werden. Dies ist jedoch eine Empfehlung und keine rechtliche Verpflichtung.
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Derzeit gibt es keine andere Möglichkeit, als Pools für maximal 10 Abstriche zu bilden. Die Empfindlichkeit des Tests in der Praxis hängt letztlich von der Menge an D. nodosus DNA in den gesammelten Proben ab. Aus diesem Grund wird bei einem Pool von 10 Tests risikobasiert getestet. Das bedeutet, dass der ‘Verdünnungseffekt’ durch negative Tiere so gering wie möglich gehalten werden muss.
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- Die Anzahl der Bäder war zu gering und / oder die Verweildauer im Klauenbad war zu kurz (< 10min). D. nodosus wurde noch nicht eliminiert.
- Die Erneuerung der Einstreu sowie die getroffenen Biosicherheitsmassnahmen konnten den Keim im Schafstall nicht eliminieren.
- Der Test wurde zu früh nach dem letzten Bad durchgeführt (weniger als 10 Tage).
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Während der ersten Testperiode (zwischen dem 01.10.2024 und dem 31.03.2025) dürfen negativ getestete Betriebe nur noch mit Tieren aus ebenfalls negativ getesteten Betrieben in Kontakt kommen, wenn der Status ‘seuchenfrei’ behalten werden soll. Eine Zusammenführung von Tieren aus seuchenfreien und nichtgetesteten Tieren ist während des ersten Jahres zulässig, hat allerdings zur Folge, dass fortan sämtliche Tiere als ‘nichtgetestet’ betrachtet werden.
Während dieses Zeitraums können Märkte für nicht getestete Tiere veranstaltet werden, sofern sie zeitlich und räumlich von den für seuchenfreie Tiere veranstalteten Märkten getrennt sind.
Was die Wanderherden betrifft, so dürfen Tiere aus seuchenfreien und nicht getesteten Betrieben gemischt werden. Bei ihrer Rückkehr werden sie jedoch alle als ‘noch nicht getestet’ betrachtet. Diese Tiere dürfen dann nur in nicht getesteten Betrieben gehalten oder direkt zum Schlachthof gebracht werden.
Für die erste Alpung nach Einführung des Bekämpfungsprogramms (erstes Jahr des Sanierungsprogramms) wird der Kanton die Alpen festlegen, die für nicht seuchenfreie Tiere zugänglich sind. Ausserhalb dieser vom Veterinärdienst festgelegten Alpen sind die Alpen ausschliesslich für seuchenfreie Tiere zugänglich.
Werden Schafe aus einem Betrieb positiv getestet, bleibt der Betrieb gesperrt, bis das Testergebnis negativ ist.
Ab dem 31.03.2025 sind Märkte, Ausstellungen, Alpungen und Wanderherden nur noch für Schafe aus negativ getesteten Betrieben zugänglich.
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Steinböcke und Gämsen können Moderhinke- Träger sein, aber in der Regel handelt es sich hierbei um die gutartigen D. nodosus Stämme. Das Risiko einer Moderhinke Übertragung während der Alpung auf Schafe ist somit vernachlässigbar.
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Da Ziegen Träger der malignen D. nodosus Stämme sein können, wird dringend empfohlen, Ziegen und Schafe zeitlich wie auch räumlich getrennt auszustellen. Des Weiteren sollte genauestens auf die Biosicherheit geachtet werden. Das bedeutet, dass unter der Verantwortung der Organisatoren die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden müssen, um das Risiko einer Kreuzkontamination zu vermeiden (getrennte Wege für die verschiedenen Arten, getrennte Haltung, Hygienevorschriften etc.).
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Grundsätzlich obliegt es den Schafhaltern, sich beim verantwortlichen Tierarzt ihrer Region zu melden. Welcher Tierarzt für Ihren Betrieb verantwortlich ist, können Sie obenstehender interaktiver Karte entnehmen. Bitte geben Sie den Standort Ihrer Schafhaltung ein, dann wird die Adresse des verantwortlichen Tierarztes automatisch erscheinen.
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Jede Schafhaltung wird während 5 Jahren 1x pro Jahr im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 31. März beprobt. Die Beprobungen finden unabhängig vom Moderhinkeresultat des Vorjahres statt. Wurde eine Schafhaltung positiv getestet, ist ein negativer Test – nach den Sanierungsmassnahmen – nötig, um die Sperre wieder aufzuheben.
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Ja, für eine Moderhinkeberatung wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Bestandestierärztin/Bestandestierarzt oder an einen vom BGK (Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer) anerkannten Moderhinkeberater:
Hilfe erhalten Sie auch beim Freiburger Schaf- und Ziegenzuchtverband ASSOVCAP:
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Das nationale Moderhinke Sanierungsprogramm betrifft sämtliche Schafhaltungen, auch die Hobbyhaltungen.
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Bei einem positiven Proberesultat wird eine Sperre 1. Grades verhängt. Dies bedeutet, dass keine Tiere in andere Tierhaltungen verbracht werden und auch keine neuen Tiere eingestallt werden dürfen (auch keine Widder). Dies dient der Verhinderung der Verschleppung der Krankheit. Der Status ‘gesperrt’ eines Betriebes ist auch auf der TVD einsehbar. Sobald die Herde nachweislich frei von Moderhinke ist, wird die Sperre aufgehoben. Das Verbringen von Tieren zur direkten Schlachtung (auch kein Umweg über Märkte) ist erlaubt. Das Missachten der Vorschriften einer Sperre 1. Grades kann eine Strafanzeige zur Folge haben.
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Ja, sofern das Verstellen der Tiere auf direktem Weg zur Schlachtung erfolgt (kein Umweg über Märkte). Die Regeln der Biosicherheit sind einzuhalten. Dies bedeutet, dass z.B. nach dem Ablad der Tiere eine gründliche Reinigung und Desinfektion der verwendeten Transporter zu erfolgen hat.
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Hier finden Sie Informationen über das Errichten von Klauenbädern sowie die korrekte Klauenpflege oder über die Biosicherheit etc. der Uni Bern:
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Das Moderhinkebakterium überlebt in verschiedenen Umgebungen unterschiedliche lange, im Boden bis zu 24 Tage. Daher ist es wichtig, die Ställe nach der Sanierung zu reinigen, desinfizieren und neu einzustreuen. Die Weiden, auf welchen die Tiere vor der Sanierung standen, sollten während 4 Wochen nicht genutzt werden.
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Da Klauenschneider/ Schafscherer in regelmässigem und engem Kontakt mit den Schafen sind, ist es im Sinne einer guten Berufspraxis absolut notwendig, dass ein besonderes Augenmerk auf die Biosicherheit gelegt wird und so die Gefahr der Verschleppung von Krankheiten möglichst eingedämmt wird. Insbesondere bei Klauenschneidern ist die Desinfektion Ihrer Instrumente wichtig.
Rechtlich stehen die Tierhalter selbst in der Verantwortung, Biosicherheit in ihrer Tierhaltung umzusetzen. Wichtige Massnahmen, um den eigenen Betrieb zu schützen sind unter anderem:
- Klären Sie Personen, die in Ihre Tierhaltung kommen, über das Risiko einer Verschleppung von Moderhinke auf.
- Stellen Sie ein desinfizierendes Stiefelbad oder Stiefelüberzieher für Besucher zur Verfügung.
- Stellen Sie betriebseigene Überkleider (z.B. Arbeitsmäntel) für Schafscherer/ Klauenschneider bereit.
- Lassen Sie das Schneiden von Klauen nur mit desinfiziertem Klauenschneidwerkzeug zu.
- Nach der Schafschur und Klauenpflege schützt ein desinfizierendes Klauenbad zusätzlich vor Moderhinke.
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Ja, bei einem positiven Moderhinke Resultat der Schafe, werden die Ziegen auf dem Betrieb ebenfalls gesperrt.
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Ja, falls alle Schafe zur Schlachtung gegangen sind, wird die Sperre 1. Grades aufgehoben. Dies gilt ebenfalls für die Ziegen, auch wenn keine weiteren Tests bei den Ziegen durchgeführt wurden.
Dokumente und Links
- Präsentation Moderhinke SFZV 1.3.2024 (PDF, 1.02MB)
- Informationsflyer zur Bekämpfung der Moderhinke : Biosicherheit (PDF, 112.74k)
- Ohrmarken und Identifikation bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) (PDF, 79.03k)
- Informationsbrief für die Schafhalterinnen und Schafhalter (PDF, 164.84k)
- Merkblatt: DESINTEC® Hoofcare Special D (PDF, 251.89k)
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- Tierverkehrskontrolle
- Leitfaden und interaktive Bewertung der Biosicherheit